Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
2Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung des Verfahrens gem § 153 a StPO wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 BtMG und der zur Verurteilung gelangten Tat – Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustand, wobei im Blut ebenfalls Kokain und Canabisprodukte festgestellt worden sind- nicht gegeben.
3Das Strafverfahren 43 Js 50/09 Staatsanwaltschaft Bochum hatte den Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Gegenstand. Diese Tat ist mit der Inbesitznahme der Betäubungsmittel abgeschlossen, so das die nachfolgende Trunkenheitsfahrt einen selbständigen geschichtlichen Vorgang darstellt, demgemäß keine Tatidentität gem. § 264 StPO besteht.
4Etwas anderes ergäbe sich entgegen der Revision selbst in dem Fall nicht, wenn das eingestellte Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geführt worden wäre.
5Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und einer anschließenden Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität i.S.d. § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH, NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2005 – 1 Ss 367/05 -).
6Soweit die Revision auf die Entscheidung BGHSt 23, 141, 151 hinweist, ist anzumerken, dass es sich zwar um eine ähnlich e Thematik, jedoch um eine vollkommen andere Fallgestaltung handelt, in der es um die Frage der Tatidentität im Falle einer Straßenverkehrsgefährdung mit anschließender Unfallflucht geht.