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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 7/10

Datum:
03.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 7/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0203.3RBS7.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 222/09
Schlagworte:
Ladung
Normen:
StVO § 22
Leitsätze:

Eine im Fußraum eines Kraftfahrzeugs - hier einer landwirtschaftlichen Zugmaschine -mitgeführte und mit dem Fahrzeug dienenden Werkzeug befüllte Werkzeugkiste ist Ladung i.S. des § 22 Abs. 1 StVO.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilsausspruch hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrssicherheit entfällt und die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 70,- Euro herabgesetzt wird.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird um 1/3 ermäßigt. Die dem Betroffenen

im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/3 der Landeskasse auferlegt.

 
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