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Zum Vorliegen einer ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
G r ü n d e
2Die Revision ist unzulässig, weil die mit Verteidigerschriftsatz vom 28. Oktober 2011 vorgelegte Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen an ihren Inhalt nicht genügt.
3Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Revision nur mit der Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren (Verfahrensrüge) oder der Rüge der Ver-letzung einer anderen Rechtsnorm (Sachrüge) begründet werden.
4Eine den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge lässt sich dem Revisionsvorbringen, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger bekanntgemachten Antragsschrift vom
522. November 2011 zutreffend hingewiesen hat, nicht entnehmen.
6Auch eine zulässige Sachrüge liegt nicht vor. Ausdrücklich hat der Angeklagte die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts nicht erhoben. Die Sachrüge ist den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767;
7Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.