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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 176/11

Datum:
17.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 176/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1017.II8UF176.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 142/10
Schlagworte:
Gefährdung des Kindeswohls; Verdacht der Misshandlung eines Säuglings; Würdigung eines familienpsychologischen Gutachtens
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, wenn gegen die Kindeseltern der Verdacht einer körperlichen Misshandlung ihres seinerzeit einen Monat alten Säuglings bestand.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der am 14. Juni 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen-Borbeck abgeändert.

Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt F (F-C), den Kindeseltern das Personensorgerecht für die am 6.6.2010 geborene F-M T zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben, für die Betreuung und Erziehung des Kin¬des F-M T eine Sozialpädagogische Familienhilfe sowie Unterstützungsleistungen der ambulanten Kinderkrankenpflege nach Weisung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

 
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