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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 110/11

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 110/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0420.II8WF110.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 32 F 19/ 11
Schlagworte:
elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters trotz fehlender Zustimmung der Mutter
Normen:
§ 1626a BGB
Leitsätze:

1. Das Kindeswohlinteresse bildet bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab.

2. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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