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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 175/10

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 175/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0120.I4U175.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-13 O 84/10
 
Tenor:

Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 11. August 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 02. Juni 2010 teilweise bestätigend wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Kaffee, Scho-kolade, Kakao, Sirup oder Gebäck anzubieten und dabei

die Ausübung des Widerrufsrechtes durch bloße Rücksendung der Ware von der vorherigen Kontaktaufnahme abhängig zu machen;

gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:

„Die Y GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für die Kunden zumutbar ist.“

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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