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Oberlandesgericht Hamm, I-4 W 66/11 OLG Hamm

Datum:
11.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 W 66/11 OLG Hamm
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0811.I4W66.11OLG.HAMM.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 95 /11 LG Bielefeld
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Ge-sellschafterin, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.

Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,-- € trägt die Antragsgegnerin.

 
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