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Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels – das am 1. März 2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkam-mer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.285,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwalts-kosten in Höhe von191,65 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2I.
3Am 27.12.2009 ist der Hund der Klägerin von dem Hund der Beklagten, der sich von der Leine losgerissen hatte, angegriffen und gebissen worden. Die Klägerin versuchte, ihren Hund zu schützen und die Tiere zu trennen. Dabei wurde auch sie gebissen. Das Endglied des linken Zeigefingers mußte amputiert werden.Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens 5.000,-- Euro – und Ersatz von 1.511,73 Euro materieller Schäden sowie Freistellung von Anwaltskosten begehrt.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin vom Hund der Beklagten (und nicht vom eigenen Hund) gebissen worden sei. Doch sei der eigene Verursachungsbeitrag der Klägerin – Auslöser Knurren ihres Hundes und sodann ungeschützter Eingriff in die Hundebeißerei - so stark überwiegend, dass die Tiergefahr auf Beklagtenseite zurücktrete.
5Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Ein Knurren ihres Hundes sei von den Zeugen nicht glaubhaft angegeben worden. Ihr könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Jedenfalls sei die Abwägung der Verursachungsanteile durch das Landgericht zu beanstanden.
6II.
7Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
8Die Beklagte haftet gem. §§ 833 S. 1, 254 BGB auf die Hälfte des Personenschadens der Klägerin sowie ¾ der Tierarztkosten.
91.
10Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme überzeugend festgestellt, dass der Biss in den Zeigefinger der Klägerin vom Hund der Beklagten herrührt. Allerdings hat der Hund der Klägerin den Angriff des Hundes der Beklagten durch ein Knurren ausgelöst. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts begründen, liegen nicht vor.
112.
12Abweichend vom Landgericht sieht der Senat das Mitverschulden der Klägerin, die allerdings wissen mußte, dass ihr Eingreifen die Gefahr, selbst gebissen zu werden, mit sich brachte, als nicht so gravierend an, dass dadurch die Tiergefahr auf Beklagtenseite zurücktreten könnte.
13Die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr war im konkreten Einzelfall sehr hoch. Ihr Hund hat sich von der Leine losgerissen, ist auf den angeleinten Hund der Klägerin zugestürmt und hat ihn mehrfach gebissen. Auch wenn der Hund der Klägerin durch ein Knurren das Verhalten des Hundes der Beklagten ausgelöst hat, war hier der Hund der Beklagten eindeutig der Angreifer in der Beißerei. Die Klägerin wollte ihren Hund gegen den Angriff schützen. Sie handelte in berechtigter Sorge um ihr Eigentum. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erscheint es dem Senat angemessen, die Mitverschuldensquote der Klägerin mit 50 % zu bemessen. Dies entspricht auch der in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung überwiegend angesetzten Quote (vgl. OLG Brandenburg, OLG Rep. 2009, 246; OLG Hamburg, ZfS 1997, 171; OLG Frankfurt, Urt. vom 17.09.1992, r + s 1993, 376).
143.
15Das der Klägerin gem. § 253 BG zustehende Schmerzensgeld bemißt der Senat mit 2.500,-- Euro. Dieser Betrag ist angesichts der schmerzhaften Verletzung, die einen 4-tägigen Krankenhausaufenthalt und eine rund 3-monatige Arbeitsunfähigkeit, die Amputation des Endglieds des linken Zeigefingers und eine ambulante Nachfolgeoperation (Entfernung des Nagelbetts) mit sich brachte unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin angemessen. Wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, ist die Beweglichkeit des Fingers auf Dauer nicht eingeschränkt. Allerdings stellt das fehlende Endglied einen Dauerschaden der Klägerin dar.
164.
17Materiellen Schadensersatz kann die Klägerin in Höhe von 637,59 Euro verlangen.
18a)
19Der verletzungsbedingte Verdienstausfall beträgt nach den vorgelegten Unterlagen bis März 2010 einschließlich insgesamt 1.260,18 Euro. Die Klägerin hat im Senatstermin vom 17.10.2011 glaubhaft angegeben, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls lediglich wegen einer Erkältung kurzfristig krankgeschrieben war, ohne den Hundebiss aber ab 04.01.2010 wieder gearbeitet hätte.
20b)
21Auch die geltend gemachten Medikamentenzuzahlungen von 15,-- Euro sind nachvollziehbar Folge der Verletzung.
22c)
23Die unter a) und b) genannten Beträge stehen der Klägerin wegen des Mitverschuldens nur zur Hälfte zu.
24d)
25Zuzahlungen im Krankenhaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats wegen der gleichzeitigen häuslichen Ersparnis an Verpflegungskosten nicht ersatzfähig.
265.
27Tierarztkosten stehen der Klägerin in Höhe von 147,41 Euro zu. Durch die im Senatstermin überreichten Unterlagen ist die Bezahlung des geltend gemachten Betrages von 196,55 Euro belegt. Hinsichtlich dieser Position ist der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten, denn ihr Eingreifen in die Hundebeißerei hat sich auf die Tierarztkosten ihres Hundes nicht ausgewirkt. Wohl ist die eigene Tiergefahr des Hundes der Klägerin, der die Beißerei durch das Knurren ausgelöst hatte, zu berücksichtigen. Die Tiergefahr des sich losreißenden und angreifenden Hundes der Beklagten überwiegt allerdings deutlich. Der Senat hält insoweit eine Haftung der Beklagten in Höhe von ¾ der Tierarztkosten für angemessen.
286.
29Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
307.
31Die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist auf den berechtigten Streitwert (bis 3.500,-- Euro) zu kürzen.
328.
33Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
34Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.