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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RBs 105/12

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RBs 105/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1114.III1RBS105.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 14 OWi 159/12
Schlagworte:
Beschränkung der Verteidigung, Einsicht in Bedienungsanleitung eines Radargeräts
Normen:
OWiG §§ 79, 80; StPO § 338 Abs. 1 Nr. 8
Leitsätze:

Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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