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Oberlandesgericht Hamm, II-14 UF 165/12

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-14 UF 165/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0910.II14UF165.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 758/11
Schlagworte:
Volljährigenunterhalt; Student, überobligatorischer Erwerb, Eigeneinkommen
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (= bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 € für einen auswärts wohnenden Studenten.

     

Zum Sachverhalt: Der 21 Jahre alte Ast. ist Student im dritten Semester und lebt im Haushalt seiner Mutter. Er nimmt den Ag., seinen von der Mutter geschiedenen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Streitig ist u. a., ob und ggf. in welcher Höhe er sich ein Nebeneinkommen von ca. 300 € monatlich aus einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, der sich aufgrund der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach Einkommensgruppe 10 (2011) bzw. 9 (2012) der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Ag. zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 397 € (2011) bzw. 364 € (2012) verpflichtet und dabei eine Anrechnung des Nebenverdienstes abgelehnt. Die Beschwerde des Ag. hatte teilweise Erfolg, wobei der Senat im Ergebnis eine Anrechnung zu einem Drittel vorgenommen hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der am 25.5.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung der notariellen Urkunde vom 29.4.2004 (UR.-Nr. 46/2004 des Notars L in C) verpflichtet, an den Antragsteller für September bis Dezember 2011 einen monatlichen Unterhalt von 326,00 €, für Januar bis September 2012 einen monatlichen Unterhalt von 276,00 € und ab Oktober 2012 einen monatlichen Unterhalt von 297,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Widerantrag wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Beteiligten jeweils 50 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 41 % und dem Antragsgegner zu 59 % auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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