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Insbesondere bei einem die Öffentlichkeit interessierenden Thema, wie dem Tierschutz, unterliegt beeinträchtigende Kritik an der Art der Tierhaltung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie nicht auf erkennbar un-richtiger Information beruht und keine bewusst unwahren Tatsachen ent-hält. Eine dadurch bedingte Beeinträchtigung des von der Kritik betroffenen Unternehmers ist – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - grundsätzlich hinzunehmen.
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin und die Anschlussberufung der Verfü-gungsbeklagten wird das am 16.08.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27.05.2011 wird mit folgendem Tenor aufrecht erhalten:
I.
Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Verfügungsklägerin bzw. das von dieser in Z1 betriebene Delfinarium wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten, insbesondere im Internet oder gegenüber Hotels oder Reiseveranstaltern, die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten:
1. Delfine werden in kleinen veralgten Betonbecken gehalten,
2. Delfine haben tiefe Narben und offen Wunden,
3. Tritte von Zuschauern quälen die Delfine,
4. Delfine werden unter Umgehung des Wildfangverbotes aufgesam-melt,
5. die Antragsgegnerin hat aus dem Umfeld der Antragstellerin massive Drohungen erhalten,
6. es bestehen in Z1 intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen.
II.
Des Weiteren wird es der Verfügungsbeklagten verboten,
1. unter Hinweis auf die unter Nr. I aufgeführten Aussagen im Hinblick auf die Verfügungsklägerin zum Boykott aufzurufen
und
2. das Video mit dem Titel „Tierquälerei in Z1, C…-Horrordelfinarien in der U – WDSF/Pro Wal-Aktion“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
III.
Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, er-satzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Fest-setzung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27.05.2011 aufgehoben; die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2A.
3Die Verfügungsklägerin, die ein Delfinarium in der U betreibt, begehrt von der Verfügungsbeklagten, einer Umweltschutzorganisation, das Unterlassen diverser Äußerungen und eines Boykottaufrufes, auch per Video, mit denen ihr die nicht artgerechte Haltung von Delfinen in ihrem Delfinarium vorgeworfen wird.
4Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S.1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
5B.
6Die beiderseitigen Rechtsmittel sind nur teilweise begründet.
7Die Berufung der Verfügungsklägerin hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Landgericht nicht untersagten Boykottaufruf der Verfügungsbeklagten wendet. Die mit der Berufung angegriffenen Äußerungen "Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen" und "verbrennen bei über 40 Grad in der prallen Sonne, weil ein Sonnenschutz fehlt" hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten zu Recht nicht untersagt.
81. Die Verfügungsklägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Äußerungen "Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen" und "Delfine verbrennen bei über 40 Grad in der prallen Sonne, weil ein Sonnenschutz fehlt".
9a. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt zunächst nicht aus §§ 824 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
10Danach besteht ein Unterlassungsanspruch im Fall des Behauptens oder Verbreitens einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, den Kredit eines andere zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
11aa. Bei der von der Verfügungsklägerin angegriffenen Aussage "Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen", handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern bei gesamtheitlicher Betrachtung, auch unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Wirkung, die bei potentiellen Empfängern erzielt wird, um eine nicht dem Anwendungsbereich des § 824 BGB unterfallende Meinungsäußerung.
12Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet und abzugrenzen von Tatsachenbehauptungen, die durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dieses scheidet bei Meinungsäußerungen aus, weil sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen können. Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird. (BGH, NJW 2006, 830 ff. m. w. N.). Dazu bedarf es der Ermittlung des Aussagegehaltes unter Berücksichtigung des Zusammenhanges mit dem gesamten Aussagetext. Es kommt auf den objektiven Sinn an, d.h. auf das Verständnis, das ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs der Aussage zumisst (BGH, a.a.O. sowie Urteil, vom 16.06.1998, VI ZR 205/97 Rn. 16 = NJW 1998, 3047 ff.).
13Nach diesen Grundsätzen enthält die beanstandete Äußerung sowohl einen Tatsachenanteil ("Käfig") als auch eine Wertung ("viel zu klein"), wobei nach Auffassung des Senates in der Gesamtbetrachtung der wertende Charakter der Äußerung überwiegt. Zwar deutet der Begriff "Käfig" zunächst auf eine konkrete Zustandsbeschreibung hin, nämlich die Haltung der Tiere hinter Gitterstäben oder einem vergleichbaren Metallgeflecht. Im Zusammenhang mit der Haltung von unter Wasser lebenden Delfinen wäre eine derartige – von der Klägerin auch unstreitig nicht betriebene – Käfighaltung aber eher fern liegend, weshalb die Äußerung nach Auffassung des Senates auch von einem objektiven Dritten nicht in dem Sinne verstanden wird. Vielmehr ist der Begriff "Käfig" als bereits wertender Oberbegriff für sämtliche der Haltung von Delfinen in Gefangenschaft dienende Behältnisse verwendet worden, was für ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum auch ohne weiteres erkennbar ist.
14Hinzu kommt, dass diese Äußerung auch angesichts der unpräzisen Größenangabe "viel zu klein" keine konkrete Zustandsbeschreibung darstellt; jedenfalls hierdurch erhält sie ein wertendes Übergewicht, zumal sie sich nicht nur auf die Anlage der Verfügungsklägerin bezieht, sondern auf alle Anlagen in der U.. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesamtkritik der Verfügungsbeklagten an den Delfinarien in der U, und mit ihr wird vorrangig die Kritik an der beengten Gefangenschaft der Delfine zum Ausdruck gebracht. Da es sich mithin nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, scheidet ein Unterlassungsanspruch nach §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB aus.
15bb. Die Aussage "Delfine verbrennen bei über 40 Grad in der prallen Sonne, weil ein Sonnenschutz fehlt" beinhaltet die Behauptung, dass Delfine ohne Sonnenschutz (z.B. die Becken überspannende Planen) Sonnenbrand erleiden, und ist mithin dem Beweis zugänglich.
16Die Unwahrheit dieser Behauptung hat die dafür beweispflichtige Verfügungsklägerin aber nicht bewiesen. Zwar erleichtert die Rechtsprechung dem Geschädigten die Beweisführung, wenn der Schädiger jede nähere Substantiierung hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der behaupteten Tatsache verweigert (BGH, NJW 1974, 1710, 1711). Im Streitfall hat die Verfügungsbeklagte jedoch dargelegt, dass sie die Richtigkeit ihrer Angaben überprüft hat. Insofern reicht es aus, sich auf unwidersprochene und geeignete Presseberichte berufen zu haben (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Rn. 57 = NJW 1999, 1322 ff.). Mit ihrer Bezugnahme auf vermeintliche wissenschaftliche Erkenntnisse hat die Verfügungsbeklagte zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts- ihrer diesbezüglichen Darlegungslast noch nicht genügt, denn die insoweit zur Akte gereichten Dokumente (Auszug aus dem Gutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz vom 10.06.1996 und Gutachten des Privatdozenten Dr. T vom 08.04.2010) enthalten keine Angaben zu den Folgen intensiver Sonneneinwirkung für Delfine bzw. von Delfinarien ohne zusätzlichen Sonnenschutz. Auch den allgemeinen Ausführungen des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten (Sonnenbrände seien wissenschaftlich anerkannt; Delfine kämen in freier Wildbahn selten an die Wasseroberfläche) lassen sich keine ausreichend tragfähigen Schlussfolgerungen entnehmen.
17Die Verfügungsbeklagte hat jedoch diverse Online-Zeitungsberichte allgemein anerkannter Publikationsorgane, die sich mit Sonnenbränden bei Delfinen befassen, zur Akte gereicht und darauf ihren Vorwurf gestützt. Zwar hat sie diese Berichte erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so dass es sich um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Dieses ist jedoch – ebenso wie die im zweiten Rechtszug eingereichten Unterlagen hierzu – gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht bereits die Bezugnahme der Verfügungsbeklagten aus wissenschaftliche Erkenntnisse ausreichen ließ und deshalb aus Sicht der Verfügungsbeklagten kein Anlass zu weitergehenden Darlegungen bestand.
18Die inhaltliche Unwahrheit dieser Angaben hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat zwar eidesstattlich versichert, dass der Sonnenschutz in ihrer Anlage den modernsten tiermedizinischen Erkenntnissen entspreche, in der mündlichen Verhandlung Fotos von mit Sonnenschutzmittel versehenen Delfinen vorgelegt und auf ein Interview mit dem Kantonstierarzt W verwiesen. Diese Angaben sind jedoch nicht geeignet zu beweisen, dass die Delfine nicht der Gefahr des Sonnenbrandes ausgesetzt sind. Sie spiegeln nur die gegenteilige Ansicht wieder, ohne die Darlegungen der Verfügungsbeklagten zu widerlegen.
19Wegen nicht bewiesener Unwahrheit besteht damit kein Anspruch auf Unterlassung dieser Aussage.
20b. Ein Anspruch auf Unterlassung der beiden Äußerungen ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 BGB analog wegen der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses gegenüber § 824 BGB subsidiäre Rahmenrecht verlangt eine umfassende Interessenabwägung, die vorliegend nicht zu einem Verbot der beiden Äußerungen führt.
21Zwar liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Der deliktische Schutz richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 13.10.1998, Az.: VI ZR 357/97, zitiert nach Juris = NJW 1999, 279 ff.; Palandt-Sprau, a.a.O. § 823 Rn. 127). Die hier getätigten Äußerungen der Verfügungsbeklagten über die Art der Delfinhaltung, die daraus resultierenden vermeintlich schlimmen Folgen für die Tiere und die Sinnhaftigkeit von Delfinarien, verbunden mit der Aufforderung, sich von Delfinarien zu distanzieren mit dem Ziel, deren Schließung zu erreichen, sind geeignet, die wirtschaftliche Betätigung der Verfügungsklägerin zu beeinträchtigen.
22Wegen der Eigenart des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht indiziert die Tatbestandsmäßigkeit aber nicht bereits die Rechtswidrigkeit. Vielmehr ergeben sich Inhalt und Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs erst aus einer vorzunehmenden einzelfallbezogenen Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der konkret kollidierenden Grundrechte der Beteiligten, hier Art. 5 Abs. 1 GG einerseits und Art. 12 GG andererseits. Auf diese Grundrechte können sich auch juristische Personen des Privatrechts berufen (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 ff.).
23Die Äußerung "Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen" genießt als Werturteil Schutz gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Danach hat jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann, unabhängig davon, ob die Meinung wertvoll, wertlos, richtig oder falsch, rational oder emotional begründet ist (BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, Az.: 1 BvR 1376/79, Rn. 13, m. w. N. = NJW 1983, 1415 ff.). Zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede; auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, a. a. O.). Die Grenze der Meinungsäußerung endet erst dort, wo es sich bei einer Meinung um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschenwürde antastet (BGH, Urteil vom 29.01.2002, Az.:VI ZR 20/01, Rn. 28 = NJW 2002, 1192 ff.). Angesichts des die Öffentlichkeit interessierenden Themas Tierschutz/artgerechte Tierhaltung unterliegt die Äußerung der Verfügungsbeklagten dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, zumal auch die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung nicht überschritten ist. Das Grundrecht aus Art. 12 GG hat hiergegen zurückzutreten, auch wenn die wirtschaftliche Position des Unternehmens durch die Meinungsäußerung nachteilig beeinflusst wird (BGH, Urteil 24.01.2006, XI ZR 384/03, Rn. 98 = NJW 2006, 830 ff.). Ein Unterlassungsanspruch wegen Überwiegens des Grundrechts der Verfügungsklägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht folglich nicht.
24Dasselbe gilt für die Äußerung "Delfine verbrennen bei über 40 Grad in der prallen Sonne, da ein erforderlicher Sonnenschutz fehlt". Als wahre Tatsache fällt deren Verbreitung ebenfalls unter Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist nur rechtswidrig, wenn die Aussage einen Schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung steht (s. o. und Palandt, a. a. O., § 823 Rn. 101 a). Das ist vorliegend aus den oben aufgeführten Gründen angesichts des die Allgemeinheit interessierenden Themas nicht der Fall.
25c. Ein Anspruch auf Unterlassung der beiden hier umstrittenen Äußerungen folgt schließlich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, 185, 186 StGB. Die Äußerungen stellen weder eine Beleidigung noch eine üble Nachrede dar und erfüllen mithin nicht die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB.
262. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, unter Hinweis auf alle oder einzelne der Beklagten untersagten Aussagen zum Boykott aufzurufen.
27Ein Boykottaufruf ist grundsätzlich nur zulässig, soweit er sich im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung hält, also Werturteile und richtige (oder jedenfalls nicht bewusst unrichtige) Tatsachenangaben enthält. Hinzu kommen muss, dass Motiv, Ziel und Zweck der Boykottaufforderung nicht alleine dem individuellen Interesse dienen dürfen, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit begründet sein müssen. Durch den Boykott darf schließlich das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen nicht überschritten werden. Das ist der Fall, wenn der "Verrufer" sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleistet. Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten eines Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15.11.1982, 1 BvR 108/80, 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80, Rn. 31 m. w. N. = NJW 1983, 1181 ff.).
28Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Verfügungsbeklagten ein mit einem Hinweis auf die untersagten Äußerungen verbundener Boykottaufruf zu untersagen. Zwar enthält der auf ihrer Homepage enthaltene Boykottaufruf – ebenso wie die dort an anderer Stelle zu findende Ankündigung eines solchen – lediglich Werturteile, doch ist der Aufruf nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den auch auf der Homepage der Verfügungsbeklagten zu findenden und teilweise zu unterlassenden Vorwürfen. Soweit die Verfügungsbeklagte die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen hat, ist es ihr selbstverständlich auch nicht gestattet, diese zur Stützung eines Boykottaufrufs heranzuziehen.
29Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin. Zwar dürfte die Verfügungsbeklagte schon deshalb nicht unter Hinweis auf eine der im Urteilstenor unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Äußerungen zum Boykott aufrufen, weil ihr bereits die Äußerungen untersagt sind. Ein etwaiger Verstoß gegen die diesbezügliche Verbotsanordnung würde aber durch einen damit verbundenen Boykottaufruf in besonderem Maße qualifiziert, was etwa bei der Bemessung von Ordnungsmitteln zu berücksichtigen wäre und nach Auffassung des Senates auch das zusätzliche Verbot eines solchen Boykottaufrufs rechtfertigt.
30II.
31Die Anschlussberufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Verfügungsbeklagten untersagt hat zu behaupten, "Delfine sorgen für die Unterhaltung und werden für Therapien missbraucht" und "Delfine leiden unter Stress". Die übrigen Äußerungen und die Verbreitung des Videos hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten zu Recht untersagt. Insoweit bleibt die Anschlussberufung erfolglos.
321. Zu Recht hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten die Äußerungen "Delfine werden in "kleinen veralgten Betonbecken gehalten", "Delfine haben tiefe Narben und Wunden", "Tritte von Zuschauern quälen die Delfine", "die Delfine werden unter Umgehung des Wildfanggebotes aufgesammelt", "die Beklagte hat aus dem Umfeld der Klägerin massive Drohungen erhalten" und "in Z1 bestehen intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen" verboten. Die Äußerungen "Delfine sollen für Unterhaltung sorgen", "Delfine werden für Therapien missbraucht" und "Delfine leiden unter Stress" hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten hingegen zu Unrecht untersagt.
33a. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich auch hier nach §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB analog.
34aa. Die Aussage "Delfine werden in kleinen veralgten Betonbecken gehalten" ist danach zu unterlassen. Es handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, die in Bezug auf die Verfügungsklägerin unstreitig unwahr ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist sie auch auf die Verfügungsklägerin bezogen. Zwar bezieht sie sich auf Delfinarien in der U im Allgemeinen, doch schon nach ihrem Wortlaut ("In den neun Delfinarien der U werden Delfine ….in kleinen veralgten Betonbecken gehalten") bezieht sich der darin enthaltene Vorwurf (auch) auf die Verfügungsklägerin, die zu den neun Delfinarienbetreibern gehört. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagte an anderen Stellen auf der Homepage zwischen den Delfinarien differenziert.
35Die Äußerung ist auch geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Schutzgut des § 824 BGB ist die sog. Geschäftsehre. Darunter ist die wirtschaftliche Wertschätzung, also der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen eines konkret Betroffenen zu verstehen (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, zitiert nach Juris). Auf dieses Schutzgut können sich auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks (Palandt-Sprau, a.a.O., § 824, Rn. 8) berufen, also auch die Verfügungsklägerin in ihrer Funktion als Unternehmerin. Durch die getätigte Äußerung wird sie in ihrem wirtschaftlichen Ansehen beeinträchtigt.
36Die Äußerung ist auch nicht gem. § 824 Abs. 2 BGB wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist wiederum auf die kollidierenden Grundrechte der Beteiligten, mithin auf die Abwägung des zugunsten der Verfügungsklägerin streitenden Art. 12 Abs. 1 GG und des zugunsten der Verfügungsbeklagten streitenden Art. 5 Abs. 1 GG abzustellen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Recht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet, zu denen auch § 824 BGB gehört; diese Norm muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung dergestalt statt, dass § 824 BGB dem Grundrecht zwar Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selber wieder eingeschränkt werden muss (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: 384/03, Rn. 99 = NJW 2006, 830 ff.).
37Das bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht. Für Tatsachenbehauptungen gilt dies aber nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut; die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt. Daher entfällt ein Berufen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 824 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn der Äußernde, wie vorliegend die Verfügungsbeklagte, die Unwahrheit der Tatsache kennt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 824 Rn. 9). Die Äußerung ist mithin zu unterlassen.
38bb. Dasselbe gilt für die Äußerungen "Delfine haben tiefe Narben und Wunden" und die Teiläußerung "Tritte von Zuschauern quälen die Delfine". Bei beiden Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die auf die Verfügungsklägerin unstreitig nicht zutreffen. Auch insofern kann sich die Verfügungsbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Äußerungen erkennbar nicht die Verfügungsklägerin betreffen. Auch diese Aussagen befinden sich in dem vorangestellten allgemeinen Teil ihrer Information, und erst 13 Seiten später folgt die Erklärung, dass sie sich nicht auf das Delfinarium der Verfügungsklägerin bezieht. Das reicht nicht, schon weil nicht ein jeder den Text bis zu Ende liest. In dieser Bezugnahme ist die Äußerung falsch, nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen begründet und damit gem. § 824 BGB zu unterlassen.
39cc. Dass die "Delfine für Unterhaltung sorgen sollen", ist unstreitig wahr, dient doch das Delfinarium neben der Therapie nur diesem Zweck. Die wahre Aussage ist nicht gem. § 824 BGB zu unterlassen
40dd. Bei der Äußerung " Delfine werden für Therapien missbraucht" überwiegt nach obigen Grundsätzen der Anteil des Meinens und Dafürhaltens. Sie unterfällt nicht dem Regelungsgehalt des § 824 BGB und ist als Werturteil danach nicht zu unterlassen.
41ee. Hinsichtlich der Äußerung "Delfine leiden unter Stress" ist mit dem Landgericht eine Tatsachenbehauptung anzunehmen. Die Aussage, die dahin auszulegen ist, dass sich die Tiere unter Anspannung oder Belastung befinden, ist dem Beweis zugänglich. Die Unwahrheit der Aussage hat die Verfügungsklägerin aber nicht bewiesen. Die Verfügungsbeklagte hat dezidiert die Umstände vorgetragen und belegt, die aus ihrer Sicht für Stress sprechen. Sie hat Artikel und Stellungnahmen vorgelegt, die das Halten von Delfinen in Gefangenschaft als "stressig" für die Tiere bezeichnen. Gemessen an diesen Darlegungen hat die Verfügungsklägerin ihrer Beweislast dadurch, dass sie lediglich eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass die Delfine nicht unter Stress litten, vorgelegt hat, nicht genügt. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 824 BGB besteht nicht.
42ff. Bei der Aussage "die Delfine werden unter Umgehung des Wildfanggebotes aufgesammelt" handelt es sich um eine Tatsachenkundgabe, deren Wahrheit von der Verfügungsbeklagten schon nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu lediglich unter Hinweis auf die Homepage der Verfügungsklägerin auf das von der Verfügungsklägerin vorgehaltene "Meeressäuger-Rettungs-Team" zur Bergung und Versorgung gestrandete oder verletzter Tiere verwiesen und daraus sowie aus weiteren Indizien gefolgert, dass die Verfügungsklägerin wildere. Diese Schlussfolgerung hat aber eher spekulativen Charakter und beruht letztlich nur auf der Annahme, dass die Verfügungsklägerin sowohl die Möglichkeit als auch angesichts der hohen Preise für Delfine ein (wirtschaftliches) Motiv zu entsprechenden Verstößen gegen das Wildfangverbot sowie das u Tierschutzgesetz habe. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen sind indessen nicht ansatzweise vorgetragen worden, so dass diese Behauptung als unwahr anzusehen und von der Verfügungsbeklagten – die sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann – gem. § 824 BGB zu unterlassen ist.
43gg. Dasselbe gilt auch für die Tatsachenäußerung "die Verfügungsbeklagte hat aus dem Umfeld der Verfügungsklägerin massive Drohungen erhalten". Den zur Akte gereichten E-mails sind keine Drohungen zu entnehmen, sondern allenfalls beleidigende Tendenzen. Vielmehr spiegelt sich in diesen E-mails die Intensität der Auseinandersetzung um die Frage der Delfinarien in der U wieder, die auch von den Befürwortern massiv betrieben wird. Im Übrigen lassen die Mails nicht erkennen, dass sie von der Verfügungsklägerin oder deren "Umfeld" stammen. Damit entspricht die Äußerung nicht der Wahrheit und ist zu unterlassen.
44Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf § 824 Abs. 2 BGB berufen; Anhaltspunkte für die Annahme berechtigter Interessen liegen nicht vor.
45hh. Zu Recht hat das Landgericht die Äußerung "in Z1 bestehen intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen" als unwahre Tatsachenbehauptung untersagt. Die Äußerung muss zunächst in ihrem Zusammenhang betrachtet werden. Der komplette Satz auf der Homepage lautet: "Wir vermuten (Hervorhebung nur hier) in Z1 intensiv verstrickte Verbindungen, zumal das schmutzige Geschäft mit der Delfintherapie Millionen einbringt und die Stadt Z1 mit seinem Bürgermeister A F gut an den Steuereinnahmen partizipiert". Gemessen an den oben aufgeführten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Werturteil und Meinung liegt hier angesichts der Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens ein wertendes Moment vor. Andererseits steckt in dieser Äußerung als Tatsachenbasis die unterschwellige Behauptung, dass die Verfügungsklägerin korrupt sei. Gegenüber diesem Vorwurf tritt das wertende Element, nämlich die eigene Einschätzung der Tragweite des Vorwurfes, zurück. Die Unwahrheit brauchte die Klägerin wegen der komplett fehlenden näheren Substantiierung durch die Verfügungsbeklagte nicht zu beweisen. Die der Vermutung zugrunde liegenden Tatsachen sind so pauschal, dass -deren Wahrheitsgehalt unterstellt- sie nicht als Grundlage für die gezogene Konklusion anzusehen sind. Die Unwahrheit wird unterstellt mit der Folge, dass die Aussage gem. § 824 BGB zu unterlassen ist, zumal auch keine berechtigten Interessen für sie streiten.
46b. Die Äußerungen "Delfine sorgen für Unterhaltung", "Delfine werden für Therapien missbraucht" und "Delfine leiden unter Stress" sind auch nicht gem. den §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog wegen rechtswidriger Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu unterlassen. Das Interesse an der Verbreitung dieser Äußerungen steht aus den besagten Gründen nicht außer Verhältnis zu dem Schaden, den sie anzurichten drohen. Angesichts des die Allgemeinheit interessierenden Themas hat die Verfügungsbeklagte sie beeinträchtigende Kritik zu akzeptieren.
47c. Ein Unterlassungsanspruch wegen dieser Äußerungen ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, 185,186 StGB. Die Äußerungen begründen nicht die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB (s.o).
482. Das ursprüngliche Video ist gem. §§ 824 ,1004 analog BGB zu verbieten. Es enthält u.a. dieselben Aussagen, die oben aufgeführt sind und gegenüber denen teils ein Unterlassungsanspruch besteht. Insoweit teilt das Video das Schicksal der Aussagen und ist zu verbieten.
493.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
51Eine Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.