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Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 174/11

Datum:
18.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 174/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0418.I13U174.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 151/11
Schlagworte:
Tierschützer
Normen:
§§ 823, 1004
Leitsätze:

Insbesondere bei einem die Öffentlichkeit interessierenden Thema, wie dem Tierschutz, unterliegt beeinträchtigende Kritik an der Art der Tierhaltung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie nicht auf erkennbar un-richtiger Information beruht und keine bewusst unwahren Tatsachen ent-hält. Eine dadurch bedingte Beeinträchtigung des von der Kritik betroffenen Unternehmers ist – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - grundsätzlich hinzunehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin und die Anschlussberufung der Verfü-gungsbeklagten wird das am 16.08.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27.05.2011 wird mit folgendem Tenor aufrecht erhalten:

I.

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Verfügungsklägerin bzw. das von dieser in Z1 betriebene Delfinarium wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten, insbesondere im Internet oder gegenüber Hotels oder Reiseveranstaltern, die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten:

1. Delfine werden in kleinen veralgten Betonbecken gehalten,

2. Delfine haben tiefe Narben und offen Wunden,

3. Tritte von Zuschauern quälen die Delfine,

4. Delfine werden unter Umgehung des Wildfangverbotes aufgesam-melt,

5. die Antragsgegnerin hat aus dem Umfeld der Antragstellerin massive Drohungen erhalten,

6. es bestehen in Z1 intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen.

II.

Des Weiteren wird es der Verfügungsbeklagten verboten,

1. unter Hinweis auf die unter Nr. I aufgeführten Aussagen im Hinblick auf die Verfügungsklägerin zum Boykott aufzurufen

und

2. das Video mit dem Titel „Tierquälerei in Z1, C…-Horrordelfinarien in der U – WDSF/Pro Wal-Aktion“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

III.

Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, er-satzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Fest-setzung von Ordnungshaft

oder

- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27.05.2011 aufgehoben; die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 
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