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Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 42/12

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 42/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I18W42.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 97/11
Schlagworte:
Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ordnungsgeld; Ausbleiben; juristische Person; GmbH
Normen:
ZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3
Leitsätze:

Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.

 
Tenor:

Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.

 
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