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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 186/10

Datum:
09.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 186/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0209.I28U186.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 241/10
Schlagworte:
Gebrauchtwagen, Sachmangel, Chip-Tuning, Rücktritt
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2009 – 22 U 166/08, n.v.).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 08. November 2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.166,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Typ B mit der Fahrgestell-Nr. ##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs– einschließlich des Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 5 OH 19/09 Landgericht Dortmund – tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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