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Oberlandesgericht Hamm, I-30 U 80/11

Datum:
07.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-30 U 80/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1107.I30U80.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 284/09
Schlagworte:
Zurechnungszusammenhang, Kausalverlauf, Vorsatztat eines Dritten, Mitverschulden, Verjährung
Normen:
BGB §§ 701, 280, 253 Abs. 2, 278, 823, 831, 254
Leitsätze:

1.) Ein Hotelbetreiber ist aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag verpflichtet, seinem Gast den gefahrlosen Zutritt zum Hotelzimmer zu gewährleisten. Das gilt - jedenfalls bei einer entsprechenden Abrede - zu jeder Zeit.

2.) Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Hoteleingangstür von dem spät nachts zurückkehrenden Gast mit dem ihm zur Verfügung gestellten Schüssel deshalb nicht geöffnet werden kann, weil von innen noch ein Schlüssel steckt und der Hotelbetreiber nur unzureichende oder für den - die Deutsche Sprache nur unzureichend verstehenden - Beauftragten nicht verständliche Anweisungen zum Abziehen des Schlüssels und zur Rückkehr des Gastes erteilt hat.

3.) Verletzt in einem solchen Fall der Beauftragte den Gast bei dessen Versuch, in das Hotel zu gelangen, mit einem Messer, sind die Verletzungsfolgen dem Hotelbetreiber zuzurechnen, selbst wenn der beauftragte Dritte vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Zutrittsversuch (bzw. der daraus resultierenden Auseinandersetzung) und den Verletzungshandlungen bestand.

4.) Der Gast muss sich kein anspruchsausschließendes bzw. anspruchskürzendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er trotz des Widerstandes des Beauftragten versucht, durch die geöffnete Hoteleingangstür in das Hotel zu gelangen. Gleiches gilt, wenn er sich in die Hoteleingangshalle begibt, um sich vor dem mit einem Messer bewaffneten Beauftragten in Sicherheit zu bringen und Hilfe zu holen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. März 2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Verletzungshandlungen des T I vom 17.12.2005 entstanden ist.

 

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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