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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 12/12

Datum:
03.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 12/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0703.I4U12.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 022 O 115/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils nach dem Passus „im geschäftlichen Verkehr“ heißt:

a)

mit der Bezeichnung „T“ für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie geschehen in der Werbung in WIR In vom 09. Februar 2011 gemäß Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 8, 9 der Akten)

und/oder

b)

die Bezeichnung T als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden, wie geschehen bei den in der Anlage 2 zur Klageschrift abgebildeten Fahrzeugen (Bl. 10 bis 12 der Akten, zusätzlich in Farbe Bl. 41, 42 der Akten)

und/oder

c)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten vom 11. Juli 2011 gemäß Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 15 der Akten).

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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