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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 15/12

Datum:
31.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 15/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.I4U15.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-9 O 13/11
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 22. Dezember 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen im Internet die Dienstleistungen einer Fahrschule zu bewerben mit der Abbildung eines Zeitungsartikels, wenn tatsächlich das im Zeitungsartikel im Rahmen der Beschreibung Leistungsangebot „FSF Freiwilliges Fortbildungsseminar für Anfänger (Probezeitverkürzung)“ tatsächlich nicht mehr angeboten wird, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten gemäß Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 219,35 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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