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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 75/12

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 75/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0412.12U75.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 7 O 71/10
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die in 2. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und zu 2) werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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