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Ist das vom Angeklagten mit Farbschmierereien versehen Objekt bereits zuvor mit dergleichen Verunreinigungen versehen gewesen, so bedarf es näherer Feststellungen zu den bereits bestehenden Verunreinigungen, da das Revisionsgericht ansonsten nicht überprüfen kann, ob das Erscheinungsbild der Sache „nicht nur unerheblich“ (§ 303 Abs. 2 StGB) verändert worden ist.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere für Erwachsenenstrafsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
2Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in Ihrer Antragsschrift vom 07.08.2013 Folgendes ausgeführt:
3„ I.
4Das Amtsgericht – Jugendgericht – Dortmund hat den Angeklagten durch Urteil vom 14.05.2013 – 609 Ds 165 Js 106/12 (347/12) – wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt (Bl. 76, 83 – 87 d. A.).
5Gegen dieses seiner Verteidigerin auf Anordnung der Vorsitzenden vom 28.05.2013 (Bl. 88 d. A.) am 05.06.2013 zugestellte (Bl. 90 d. A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 21.05.2013 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seiner Verteidigerin vom selben Tage ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt (Bl. 81 d. A.), dieses mit weiterem bei dem Amtsgericht Dortmund am 04.07.2013 eingegangenem Telefax-Schreiben seiner Verteidigerin vom selben Tage (Bl. 95 – 105 d. A.) als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
6II.
7Die (Sprung-) Revision ist rechtzeitig eingelegt sowie form- und fristgerecht begründet worden und führt bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge
8- zumindest vorläufig - zu einem Teilerfolg.
9Die Feststellungen des Urteils tragen nicht den Schuldspruch gemäß § 303 Abs. 2 StGB. Sie sind lückenhaft.
10Bestraft wird gemäß § 303 Abs. 2 StGB, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdnr. 18). Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 - m.w.N., zitiert nach juris).
11Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das - den Tatbestand eingrenzende - Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber - insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses - unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.
12Insofern unterliegen die Feststellungen des Amtsgerichts der Aufhebung. Einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts steht entgegen, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten. Der Urteilsinhalt lässt erkennen, dass Erkenntnisse zu dem Maß der Verunstaltung der Hauswand vor der Tathandlung vorliegen.“
13Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Da eine jugendrichterliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt gegeben ist und auch bisher kein Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat, war die Zurückverweisung an eine für Erwachsenenstrafsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts auszusprechen.