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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 149/13

Datum:
25.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 149/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0925.20U149.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 340/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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