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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 51/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 51/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1108.26U51.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 60/11
Schlagworte:
Zahnarzt, grober Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Vitalitätsprüfung, Perkussionsprüfung
Normen:
§§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Ein Zahnarzt, den ein Patient mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich aufsucht, handelt grob fehlerhaft, wenn er den Patienten zur Befunderhebung nur röntgt und eine Vitalitäts- und Perkussionsprüfung der schmerzenden Zähne versäumt.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Januar 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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