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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 216/12

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 216/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.2UF216.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 20 F 116/12
Schlagworte:
Erhöhung des unterhaltspflichtigen Einkommens durch Dienstwagen
Normen:
§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsätze:

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

-          für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605,00 €,

-          für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477,00 € und

-          für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 66,00 €,

abzüglich der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 52 % und der Antragsgegner zu 48 %.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner insgesamt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.038,00 € festgesetzt.

              Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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