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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 281/12 (2)

Datum:
16.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 281/12 (2)
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0416.4WF281.12.2.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 201/11
Schlagworte:
Beschwerdefrist endgültige Teilverfahrenswertfestsetzungen, Verbund, Abtrennung
Normen:
§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamFG
Leitsätze:

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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