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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/13

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 39/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.5RVS39.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 16 b Ds 191/12
Schlagworte:
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift; Identitätstäuschung zwecks Selbstbegünstigung
Normen:
StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StGB § 164
Leitsätze:

Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO).

Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts H zurückverwiesen.

 
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