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1.
Der Streitwert einer Klage auf Unterlassen der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten kann u.U. nur 100,-- € betragen.
2.
Wird ein Gewerbetreibender, der irrtümlich eine E-Mail mit Werbeinhalten unverlangt an eine Privatperson versendet hat, zur Unterlassung verurteilt, richtet sich die daraus folgende Beschwer
nach dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt. Dieser kann u.U. mit nur 50 € zu bewerten sein.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft im Zusammenhang mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail geltend.
4Die Beklagte zu 1. ist eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 2., eine GmbH, deren Komplementärin, die Beklagte zu 3. die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2.
5Die Beklagte zu 1. übersandte einer ihrer Kundinnen über die E-Mail-Adresse X@t-online.de-Werbung, bis sie die Kontaktdaten dieser Kundin im Jahre 2006 dem Datenbestand passiver Kunden zuordnete, zu denen keine Werbekontakte mehr aufgenommen werden. Nachdem diese Kundin in der Folgezeit ihre E-Mail-Adresse aufgegeben hatte, wies die Deutsche Telekom diese E-Mail-Adresse der Klägerin zu. Nachfolgend wurden die Kontaktdaten der vorerwähnten Kundin aufgrund eines Programmierfehlers wieder dem Bestand aktiver Kunden zugewiesen.
6Am 23.8.2012 um 20.20 Uhr erhielt die Klägerin unter der genannten E-Mail-Adresse eine E-Mail der Beklagten zu 1., in der diese für auf der Internetseite N-Q-.de angebotene Ware warb. Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1. daraufhin mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von 627,13 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 14.9.2012 auffordern. Die Beklagten löschten daraufhin "physisch" die gespeicherten Daten der Klägerin. Eine darüber hinausgehende Reaktion erfolgte nicht.
7Die Klägerin hat beantragt,
81. a) es der Beklagtenseite bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten zu 1. und 2. an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit der Klägerin zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt;
9b) die Beklagtenseite zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu ihrer Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden;
105. die Beklagtenseite zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (1,5 Gesch.-geb. Nr. 2300 VV RVG, Postpauschale Nr. 7002 VV RVG und USt) aus dem endgültig festgesetzten Streitwert zu bezahlen;
116. die Beklagtenseite zu verurteilen, den von ihr – der Klägerseite – verauslagten Gerichtskostenvorschuss ab Eingang bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
12Die Beklagten haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zu 1. auf Unterlassung der Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail zu Werbezwecken sowie zur Auskunftserteilung verurteilt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
15Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit einer geringfügigen Einschränkung (vorgerichtliche Anwaltskosten: nur noch 1,3-facher Satz) weiter. Die Klägerin meint, dass auch die Komplementärin und ihre Geschäftsführerin für die Zusendung der E-Mail verantwortlich seien.
16Die Beklagte zu 1. hat ihrerseits gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und begehrt vollständige Klageabweisung.
17Die Klägerin ist sie der Auffassung, die Berufung der Beklagten zu 1. sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige.
18II.
19Beide Berufungen sind unzulässig, weil der jeweilige Wert des Beschwerdegegenstandes in beiden Fällen 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
201.
21Die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung der Klage gegen die Beklagten 2. und 3. ist äußert gering; der Senat hat sie mit ingesamt 300 € bewertet (Unterlassungsanspruch 2 x 100 €, Auskunftsanspruch 2 x 50 €).
22a)
23Die Ansichten zur richtigen Bewertung eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Zusendung ungebetener E-Mails sind uneinheitlich.
24Während einige Gerichte die Zusendung von E-Mails lediglich mit dreistelligen Werten ansetzen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262: 500 € bei einstweiliger Verfügung; KG, JurBüro 2002, 371: 350 € bei einmaliger Zusendung, einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.208, 5 W 147/08: 300 € bei Telefaxwerbung als Irrläufer, einstweiliges Verfügungsverfahren), gibt es andere Gerichte, die mehrere tausend Euro für angemessen halten. Allerdings betreffen die letztgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - stets den gewerblichen Bereich und nicht - wie hier - den privaten Bereich (z.B. BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, juris: 3.000 €; OLG Koblenz, MDR 2007, 356: 10.000 €, in beiden Fällen bei Versendung an ein RA-Büro, vgl. auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen). Zum Teil wird zur Begründung angeführt, es müsse auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen berücksichtigt werden (z.B. OLG Schleswig, JurBüro 2009, 256, wohl auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07 [nicht veröffentlicht], zit. nach OLG Schleswig, aaO.).
25Den letztgenannten Ansatz teilt der Senat nicht. Mit diesem Argument müsste man den Streitwert etwa in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., exorbitant in die Höhe treiben, wenn die Streitwerthöhe als Abschreckungsinstrument dienen soll. Auch der BGH hat diesem Argument eine Absage erteilt (Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04, juris). Danach hat sich der Streitwert (für ein Revisionsverfahren) wegen unerwünschter E-Mail-Werbung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers (dort eines Rechtsanwalts) im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.
26Bei der Wertfestsetzung in Fällen der vorliegenden Art muss ein deutlicher Abstand gewahrt werden zu deutlich schwerwiegenderen Fällen, in denen Unterlassung begehrt wird, etwa in Stalking-Fällen, in denen es um ganz andere Formen von Belästigungen bis hin zu echten Verfolgungszuständen und -ängsten geht, die häufig mit dem Auffangwert von früher 4.000 €, jetzt 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG), bewertet werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort „Stalking“ m.w.N.) und deshalb erstinstanzlich meist vor den Amtsgerichten verhandelt werden.
27Der Senat hat sich bei der Bemessung der Beschwer im vorliegenden Fall an einer Entscheidung des BGH vom 9.7.2004 (V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219) orientiert. In dieser Entscheidung hatte der BGH das Interesse der Kläger an der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Einwurfs von Werbematerial mit 75 € nicht beanstandet und hierzu ausgeführt, das Unterlassungsinteresse der Kläger sei bei einem singulären Vorfall ohne erkennbare Weiterungen kaum messbar.
28Ebenso verhält es sich hier. Auch im vorliegenden Falle handelt es sich um einen singulären Vorfall, der auf einem Irrtum beruhte und dessen Wiederholung durch die unstreitige "physische Löschung" der E-Mail-Adresse der Klägerin äußerst unwahrscheinlich geworden ist; präventive Gesichtspunkte können in einem solchen Fall bei der Streitwertfestsetzung gänzlich zurücktreten (ebenso OLG Rostock, aaO.). Zudem ist das Löschen einer einzelnen unerbetenen E-Mail mit einem einzigen Mausklick erledigt und bedarf nur Bruchteile von Sekunden, verursacht also noch weniger Aufwand als die Entsorgung unerbetener Werbung im Briefkasten, die manuell entnommen und anschließend entsorgt werden muss. Auch führt es - anders als bei unerbetenen Faxen - zu keinem Materialverbrauch auf Empfängerseite (zu diesem Gesichtspunkt ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1023). Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die Beklagte zu 1., der diese Werbe-E-Mail als werbendes Unternehmen in erster Linie zuzurechnen ist, bereits zur Unterlassung verurteilt ist und ein tatsächliches Bedürfnis zu einer zusätzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2. und 3. kaum zu erkennen ist (für unterschiedliche Bewertung bei Klage gegen Gesellschaft und Organ auch KG, JurBüro 2011, 90 [nur Leitsatz]).
29b)
30Das Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Auskunft ist kaum erkennbar, da diese als Organe der Beklagten zu 1) bereits durch die Verurteilung der Beklagten zu 1) zum Handeln gezwungen werden können; die Verhängung von Zwangshaft nach § 888 ZPO träfe die Beklagte zu 3) in Person als handelndes Organ der Beklagten zu 1). Der Senat hat dieses Interesse daher mit jeweils 50 € bewertet.
312.
32Die Beschwer der Beklagten zu 1. aufgrund des landgerichtlichen Urteils ist – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – zu bemessen aus dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549; GRUR 2013, 1067; Zöller-Herget, aaO., Stichwort „Unterlassung“).
33a)
34Der Senat bewertet die Beschwer der Beklagten zu 1) durch die Verurteilung zur Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails mit 50 €.
35Als Belastung aus der Verurteilung zur Unterlassung kommen zwei Gesichtspunkte in Betracht:
36(1) Zum einen kommt eine Belastung der Beklagten zu 1) dadurch in Betracht, dass sie in Zukunft sicherstellen muss, dass keine E-Mails mehr an die Klägerin versendet werden. Diese Belastung besteht in dem Aufwand und den Kosten für eine zuverlässige Löschung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus ihrem Datenbestand (KG, MMR 2007, 386, juris, Rdn. 10). Dieser Aufwand und die damit verbundenen Kosten der Löschung einer einzigen E-Mail-Adresse dürften äußerst gering sein (ebenso KG, aaO.). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten war die E-Mail-Adresse der Klägerin zudem bereits bei Einlegung der Berufung unwiderbringlich ("physisch") gelöscht. Deshalb ergibt sich für die Beklagte zu 1) keine messbare Belastung.
37(2) Zum anderen ist der Verlust der Möglichkeit zu bewerten, Werbe-E-Mails an die Klägerin zu versenden. Es deutet allerdings nichts darauf hin, dass die Klägerin überhaupt als Kundin der Beklagten zu 1), die Musikinstrumente vertreibt, in Betracht kommt. Vielmehr ist sie nur versehentlich nach einem Wechsel der E-Mail-Adresse kontaktiert worden. Der wirtschaftliche Verlust dürfte daher ebenfalls kaum messbar sein.
38b)
39Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bewertet der Senat mit 100 €.
40Entscheidend ist insoweit der wirtschaftliche Aufwand, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 2812; Zöller-Herget, aaO., Stichwort „Auskunft“, jeweils m.w.N.).
41Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin neben der Auskunft über die gespeicherten Daten Auskünfte über deren Herkunft und Empfänger verlangt, zudem welcher Zweck mit der Speicherung verbunden ist und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden, dürfte der Arbeitsaufwand, soweit entsprechende Auskünfte überhaupt möglich sind, sehr begrenzt sein. Errechnet man unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundensatzes (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2010, 786) die Kosten für die erforderliche Arbeitszeit (allenfalls zwei Stunden), ist die Beschwer der Beklagten zu 1) mit 100 € ausreichend bemessen. Hierfür spricht indiziell auch, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch mittlerweile aufgrund der im Prozess erteilten, nicht besonders umfangreichen Informationen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
42Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.