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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 95/13

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 95/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.6U95.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 413/12
Schlagworte:
Beschwer, Streitwert, unerwünscht zugesandte E-Mail
Normen:
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Der Streitwert einer Klage auf Unterlassen der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten kann u.U. nur 100,-- € betragen.

2.

Wird ein Gewerbetreibender, der irrtümlich eine E-Mail mit Werbeinhalten unverlangt an eine Privatperson versendet hat, zur Unterlassung verurteilt, richtet sich die daraus folgende Beschwer

nach dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt. Dieser kann u.U. mit nur 50 € zu bewerten sein.

 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

 
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