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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RBs 5/13

Datum:
07.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RBs 5/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1RBS5.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 726 OWi 348/12
Schlagworte:
Sicherheitsabschlag von 20 % bei Geschwindigkeitsmessung mit nichtgeeichtem Tacho
Normen:
STVO § 3, BKatV Anhang zu Nr. 11 der Anlage, StPO § 261
Leitsätze:

Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Ver­handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde­verfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

 

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
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