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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RBs 8/13

Datum:
12.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RBs 8/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0212.III1RBS8.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 54 OWi 130/12
Schlagworte:
Überholen, Behinderung des Gegenverkehrs, Zulassungsgrund, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Normen:
StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Leitsätze:

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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