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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 162/14

Datum:
07.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 162/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.1RBS162.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 172 OWi 268/14
Schlagworte:
Überholen, Überholverbot
Normen:
StVO Zeichen 276; StVO § 5
Leitsätze:

Das Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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