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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 67/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 67/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.5RVS67.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 23 Ds 34/12
Nachinstanz:
Landgericht Arnsberg, II-1 Ns 18/13
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist und Irrtum über Rechtsfolgen
Normen:
StPO §§ 44, 46
Leitsätze:

1.

Eine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt derjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat. Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert". Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - auch nach Beratung durch seinen Verteidiger - die Rechtsfolgen der (zunächst) nicht angegriffenen Entscheidung (hier: Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister) oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt.

2.

§ 44 StPO stellt ausschließlich auf unverschuldete Hindernisse bei der Einhaltung einer Frist ab. Als ein solches Hindernis kommt die unverschuldete Unkenntnis von Umständen nur insoweit in Betracht, als letztere für den Beginn und Lauf einer einzuhaltenden Frist maßgeblich sind. Demgegenüber stellt eine unverschuldete Unkenntnis von Umständen, die lediglich den Beweggrund zur Wahrung einer Frist beeinflussen können (wie hier die falsche Einschätzung sämtlicher Folgen des Urteils), kein solches Hindernis dar. Die irrige Beurteilung der Folgen eines zunächst nicht angegriffenen Urteils derart, dass außer der verhängten (Gesamt-)Geldstrafe keine weiteren Konsequenzen eintreten würden, beeinflusste lediglich die Willensbildung dahin, nicht gegen das Urteil vorzugehen, also letztlich die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht auszunutzen.

 
Tenor:

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

2.

Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig auf Kosten des

Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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