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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 232/14

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 232/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.1RBS232.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 255/14
Schlagworte:
Mobiltelefon, Handy, Nutzung durch Kraftfahrzeugführer, Navigationshilfe, Internet
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze:

Zur Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.12.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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