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Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.295,38 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.09.2014 und als Nebenforderung weitere 546,50 EUR zu zahlen.
Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger macht aus einer bei dem Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung einen Anspruch wegen eines Überschwemmungsschadens geltend.
4Der Vertrag bestimmt unter A.2.2. AKB:
5„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
6[…]
7A.2.2.3 [Satz 1:] Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Lawinen oder Muren auf das Fahrzeug. […]. [Satz 5:] Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. [Satz 6:] Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“
8Am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 traf der Sturm „Ela“ mit Extremregen u. a. die Stadt X. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen ist, geschah Folgendes:
9Der versicherte Kastenwagen befuhr den Bereich einer Unterführung. Der Fahrer musste verkehrsbedingt anhalten. Der Wagen wurde dann in kürzester Zeit von Wasser eingeschlossen. Dem Fahrer war es nicht mehr möglich, den Wagen in Sicherheit zu bringen. Das Wasser stieg u. a. bis in die Fahrerzelle und erreichte jedenfalls auch Teile des Motors. Der Motor war schon damit reparaturbedürftig.
10Ein von dem Beklagten beauftragter Gutachter ermittelte später einen Nettowiederbeschaffungsaufwand von – nach Abzug der Selbstbeteiligung – 6.295,38 EUR.
11Diesen Betrag zuzüglich Nebenforderungen hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.
12Der Beklagte hatte eine Zahlung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass das Fahrverhalten zu der Überschwemmung des Wagens beigetragen habe; der Fahrer habe sich offenbar nicht auf die besonderen Verhältnisse eingerichtet (Schreiben vom 30.06.2014, GA 25). Der Beklagte hat dann eingewendet, der Motor sei nach der Überschwemmung gestartet worden; dadurch erst sei es – mittelbar – zu einem sogenannten „Wasserschlag“ gekommen.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat als unstreitig angesehen, dass der Motor bei Eintritt der Überschwemmung ausgeschaltet gewesen sei und nach der Überschwemmung (vor Reparatur) gestartet worden sei. Damit fehle es an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch Überschwemmung.
14Auf das Urteil (GA 120-122) wird – auch wegen der Anträge – Bezug genommen.
15Der Kläger macht mit der Berufung vor allem geltend: Das Gutachten habe keinen „Wasserschlag“ festgestellt. In der Berufungsbegründung heißt es dazu, der Kläger habe bereits in erster Instanz vorgetragen, es sei nach der Überschwemmung lediglich versucht worden, den Motor zu starten; tatsächlich sei dieser aber nicht angesprungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er könne nicht angeben, ob der Motor bei Einwirken der Überschwemmung noch gelaufen sei; nach der Überschwemmung sei allenfalls versucht worden – ohne Erfolg –, den Motor zu starten.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 6.295,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – die Zustellung ist am 29.09.2014 erfolgt – sowie als Nebenforderung weitere 827,80 EUR zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf entsprechenden Hinweis in der Terminsverfügung hat er ausgeführt, auch ein verkehrsgerechter Gebrauch des Fahrzeugs nach einer Überschwemmung sei eine weitere – mittelbare – Schadensursache.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze verwiesen.
22II.
23Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet.
241. Der Kläger hat gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag Anspruch auf Zahlung von 6.295,38 EUR.
25Dies gilt, auch wenn man zu Gunsten des Beklagten dessen – vom Landgericht als unstreitig angesehenen – Sachvortrag als richtig unterstellt.
26a) Der Versicherungsfall des A.2.2.3 Satz 1 Variante 4 (Überschwemmung) AKB ist eingetreten.
27aa) Die Überschwemmung wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
28bb) Diese wirkte auch unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte es.
29Das Merkmal der Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1983, IVa ZR 51/82, juris, Rn. 21, VersR 1984, 28; Senat, Urt. v. 15.06.1988, 20 U 261/87, juris, Rn. 22 f., ZfSch 1989, 96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.1968, 8 U 2/68, VersR 1968, 889; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB Rn. 38; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 134, 148, 152, 154; Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 3. Auf. 2009, § 12 AKB Rn. 80; Stomper, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 3. Aufl. 2015, A.2.2.1 Rn. 256).
30So lag es hier.
31Die Überschwemmung des Fahrzeugs erfolgte ohne Mitwirkung einer anderen Ursache, etwa eines Fahrfehlers. Der Fahrer hatte verkehrsbedingt angehalten. Dann kam unausweichlich die Überschwemmung.
32Die Überschwemmung wirkte auch – ebenso – unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte jedenfalls den Motor. Sie war die letzte Ursache. Denn bereits die Überschwemmung allein (ohne späteren Versuch, den Motor zu starten) machte eine Reparatur des Motors erforderlich.
33Der Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen und in der mündlichen vor dem Senat wiederholt, das Fahrzeug hätte in eine Werkstatt gebracht und der Motor dort vor einem ersten Start fachgerecht repariert, nämlich jedenfalls fachgerecht vollständig von Wasser und Feuchtigkeitsrückstanden befreit werden müssen.
34Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Motor bei Einwirkung der Überschwemmung noch lief. Auch dann war die Überschwemmung die letzte Ursache.
35b) Der Beklagte ist hiernach zur Leistung verpflichtet. Dies gilt (vorbehaltlich der Frage nach einer Obliegenheitsverletzung und einer Anwendung des § 82 VVG; dazu noch unten) auch, soweit der Umfang des Schadens durch ein Starten des Motors nach der Überschwemmung vergrößert wurde.
36Denn in diesem Sinne ist die Regelung in A.2.2.3 Satz 1 und Satz 6 AKB auszulegen.
37aa) Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706).
38bb) Der Bundesgerichtshof hat zu der früher üblichen, inhaltsgleichen Regelung in § 12 Nr. 1 Abs. I Buchst. c) Satz 1 und Satz 4 AKB sowie deren Sinn und Zweck ausgeführt (BGH, Urt. v. 26.04.2006, IV ZR 154/05, juris, Rn. 13 m. w. N., VersR 2006, 966): Der Satz über den „Ausschluss“ derjenigen Schäden, welche auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Fahrerverhalten zurückzuführen seien, sei eine Klarstellung des Merkmals „unmittelbar“; er enthalte keinen echten Risikoausschluss; es gehe um die Abgrenzung zu dem allein in der Vollkaskoversicherung geschützten Risiko des Fahrerverhaltens.
39Ähnlich heißt es in der Literatur, dass Unmittelbarkeit nicht beseitigt werde durch einen für den Schaden mitursächlichen „normalen verkehrsgerechten Gebrauch“ (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB Rn. 40 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).
40cc) Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer diese Zusammenhänge so sehen wird, wird er jedenfalls die Regelung in diesem Sinne verstehen.
41Er wird nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz – auch nur teilweise – ausgeschlossen sein soll, wenn das Fahrzeug nach Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung lediglich weiterbenutzt wird und dies den Schaden vergrößert. Dies gilt, zumal je nach dem Geschehensablauf im Einzelnen dem Fahrer jedenfalls das Ausmaß der Natureinwirkung gar nicht bekannt sein muss. Eine derartige Begrenzung des Versicherungsschutzes wird in den Bedingungen durch nichts deutlich gemacht. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer die Regelung ganz entsprechend dem Wortlaut dahin verstehen, dass er bei einer unmittelbaren Einwirkung der Naturgewalt und so verursachter Beschädigung des Fahrzeugs geschützt ist, soweit nicht die Beschädigung (auch) auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Fahrerverhalten zurückzuführen ist.
42So hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, in welchem der Fahrer bei Einwirken einer Überschwemmung den Motor nicht ausschaltete und dann seine Fahrt fortsetzen wollte, den vom beklagten Versicherer erhobenen Einwand „Wasserschlag“ nicht gelten lassen und dazu ausgeführt (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.1973, 10 U 83/73, VersR 1974, 234; vgl. dazu auch Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 142): „Der Versicherungsschutz würde nur entfallen, wenn die Überschwemmung das Verhalten des Klägers beeinflusst und erst dieses Fahrerverhalten zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hätte.“
43dd) Eine derartiges durch die Überschwemmung veranlasstes Verhalten des Fahrers steht hier nicht in Rede.
44Der Streitfall weicht in diesem Punkt von sonstigen, zu Lasten von Versicherungsnehmern entschiedenen Fällen erheblich ab, in welchen etwa der Fahrer das Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein lenkt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, 7 U 53/99, juris, Rn. 3, VersR 2001, 187), der Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit durch eine Pfütze fährt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.1968, 8 U 2/68, VersR 1968, 889), der Fahrer sturm- / überschwemmungsbedingt eine zum Schaden führende Ausweichbewegung vornimmt (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2006, IV ZR 154/05, juris, Rn. 13, VersR 2006, 966; Senat, Urt. v. 15.06.1988, 20 U 261/87, juris, Rn. 22 f., ZfSch 1989, 96), der Fahrer wegen zu geringen Sicherheitsabstands auf ein Fahrzeug auffährt, das gegen einen sturmbedingt gestürzten Baum gefahren ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.06.1971, 7 U 142/70, VersR 1972, 241), oder eine durch einen Sturm ausgelöste Lawine das Fahrzeug trifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1983, IVa ZR 51/82, juris, Rn. 21, VersR 1984, 28).
45Auch das Senatsurteil vom 31.05.1989 widerspricht dem Vorstehenden nicht. Dort nahm der Senat zur Überschwemmung im Rahmen des Teilkaskoversicherungsschutzes gar nicht Stellung, sondern ging von einem Unfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung aus (Senat, Urt. v. 31.05.1989, 20 U 328/88, juris, Rn. 13 f., VersR 1990, 85; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.1965, 14 U 39/65 VersR 1966, 437; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, 7 U 53/99, juris, Rn. 4, VersR 2001, 187; vgl. auch Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 152).
46c) Der zu leistende Entschädigungsbetrag, hier der Wiederbeschaffungsaufwand im Sinne von A.2.6.1, A.2.6.6 AKB abzüglich Selbstbeteiligung, ist unstreitig.
47d) Der Anspruch ist nicht anderweitig ausgeschlossen oder zu kürzen.
48Ein grob fahrlässiger Verstoß des Klägers oder eines Repräsentanten (dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen wäre) gegen § 81 Abs. 2 VVG oder § 82 Abs. 1, Abs. 3 VVG oder eine vertragliche Obliegenheit ist von dem Beklagten – auch bei der Erörterung hierzu im Senatstermin – nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
492. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB und besteht analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 30.09.2014.
503. Der Anspruch auf Erstattung von den Rechtsanwaltskosten beruht, ausgehend von dem zugesprochenen Betrag als Gegenstandwert, auf § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 675, 611 BGB sowie mit §§ 2, 13, 14 RVG und Nr. 2300 und 7002 KV RVG.
514. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage besteht hingegen nicht. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
52a) Es kann dabei offen bleiben, ob ein solcher Anspruch überhaupt im Innenverhältnis zwischen Klägervertreter und Kläger aus §§ 675, 611 BGB besteht.
53Es ist schon im Ansatz streitig, ob die Einholung der Deckungszusage im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt (vgl. mit ausführlicher Darstellung BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 7 f., 10, VersR 2012, 331).
54Das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit dürfte aber im Einzelfall jedenfalls zu verneinen sein, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird.
55Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne erfordert mehr, als dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 9, VersR 2012, 331).
56Hier trägt der Kläger vor, dass ein erläuterndes Telefonat mit dem Rechtsschutzversicherer erforderlich gewesen sei, um die Abgrenzungsproblematik des vorliegenden Falles zu schildern und Deckung zu erhalten. Diese Schilderung dürfte, nähere Angaben konnte der Klägervertreter im Senatstermin auf Nachfrage nicht machen, inhaltlich nicht über die Übersendung eines Klageentwurfs hinausgehen, in dem die maßgeblichen Probleme für das Gericht ohnehin aufzubereiten waren.
57Damit dürfte im vorliegenden Einzelfall bereits im Innenverhältnis keine gesonderte Angelegenheit vorliegen, was aber letztlich offen bleiben kann.
58b) Denn jedenfalls fehlt es an einer Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Beklagten.
59Ob eine solche Erstattungspflicht im Außenverhältnis überhaupt in Betracht kommt, ist wiederum schon im Ansatz streitig (vgl. mit ausführlicher Darstellung BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 15 f., VersR 2012, 331).
60Hierauf kommt es aber nicht an, wenn der in Anspruch genommene „Schädiger“ jedenfalls nicht eintrittspflichtig ist. Denn der „Schädiger“ hat auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 20, VersR 2012, 331; siehe in anderem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 17.09.2014, IX ZR 280/14, juris, Rn. 8 f., VersR 2016, 874).
61Vorliegend war eine gesonderte Beauftragung der Klägervertreter zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich und zweckmäßig. Denn auch wenn der Kläger selbst sicherlich nicht bei dem Rechtschutzversicherer anrufen und diesem die maßgeblichen Unterschiede erklären konnte, rechtfertigt es dies dennoch nicht, von der Erforderlichkeit und insbesondere Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Klägers und der Klägervertreter auszugehen. Es hätte statt des Telefonates ein sowieso zu fertigender Klageentwurf durch den Kläger persönlich an den Rechtschutzversicherer übersandt werden können, in dem die maßgeblichen Probleme für das Gericht ohnehin aufzubereiten waren.
62III.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
64IV.
65Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es wird aus den genannten Gründen nicht von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.