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beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der von der Beklagten gekündigte Bausparvertrag Nr. ###6 über den 30.06.2015 hinaus besteht.
4Die Klägerin schloss 1984 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme iHv. 10.000,- DM ab, der 1992 auf eine Bausparsumme von 50.000,- DM erhöht wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (ABB) wird das Bausparguthaben mit jährlich 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht oder ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: „Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“ In § 14 Abs. 1 ABB ist weiter geregelt: „Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder wird die Zuteilung widerrufen (§ 13 As. 3), wird der Bausparvertrag fortgesetzt.“ Wegen der weiteren vereinbarten Bedingungen wird auf die Anlage „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der X Tarife I und II“ (Bl. 28 ff. GA) verwiesen.
5Am 31.01.2000 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Die Klägerin hat in der Folgezeit von ihrem Zuteilungsrecht keinen Gebrauch gemacht und auf die Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtet. Auf ihre Veranlassung wurden in der Folgezeit monatlich 40,- € vermögenswirksame Leistungen auf den Bausparvertrag überwiesen.
6Mit Schreiben vom 12.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.6.2015. Das Bausparguthaben betrug Ende 2014 18.669,30 €.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die vereinbarte Bausparsumme noch nicht vollständig angespart sei. Die Beklagte könne die Vorschrift des § 489 BGB wegen der Besonderheiten eines Bausparvertrages nicht in Anspruch nehmen, zumal es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift handele.
8Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt gewesen. Das Eintreten der Zuteilungsreife sei als vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne der Vorschrift zu verstehen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil (Bl. 121 f. GA) verwiesen.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam gekündigt. Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB seien auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handele es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen sei und bei dem die Parteien mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschten. § 489 BGB bezwecke die Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages und solle den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinsen schützen. Auf diese Weise sollten marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht auf Verbraucher begrenzt. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Norm noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gleichfalls gegeben. Es sei ein gebundener Sollzinssatz von 3 % vereinbart worden. Im Übrigen sei die eingetretene Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen. Mangels einer Pflicht des Bausparers zur Abnahme des Bauspardarlehens stehe kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem sich der Zeitpunkt für die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könne. Dies rechtfertige es aber nicht, die Dauer der Sparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Ansparung nicht dem Zweck des Bausparens entspreche. Zweck des Bausparvertrages sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarkts unabhängigen Zinssatz. Das Erreichen der Bausparsumme sei daher für die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu spät angesetzt. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse sei auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen. Dabei könne offen bleiben, ob § 9 Abs. 1 ABB das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen solle. Der vertragliche Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre wegen § 489 Abs. 4 S. 1 BGB in jedem Fall unwirksam.
11Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 122 ff. GA) Bezug genommen.
12Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, „§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB“ (Bl. 139 GA) sei nicht eröffnet, da die Bestimmung teleologisch zu reduzieren sei. Die Vorschrift sei ursprünglich erlassen worden, um den Darlehensschuldner bei Auslaufen einer beiderseitigen Zinsbindung nicht dem in den AGB der Banken und Bausparkassen enthaltenen einseitigen Zinsbestimmungsrecht auszusetzen. Dem Darlehensnehmer sei ein Kündigungsrecht eingeräumt worden, um ihm die Position zu verschaffen, einen marktüblichen Zinssatz auszuhandeln. Die Beklagte sei demgegenüber nicht schutzbedürftig. Sie habe die Rechtsmacht, die Vertragsbedingungen und damit auch Art und Umfang der Zinsänderungen zu bestimmen. Die Bausparkassen hätten zudem die Gefahr erkannt, dass ihr Geschäft bei Niedrigzinsphasen nicht funktioniere. Sie hätten in ihren AGB dadurch Vorsorge getroffen, dass sie Sonderzahlungen auf das Bausparguthaben von ihrer Zustimmung abhängig gemacht hätten. Dass sich dieser Mechanismus als unzureichend erwiesen habe, könne nicht zulasten des Bausparers gehen. Die Klägerin weist schließlich darauf hin, dass sie den Bausparvertrag bis zur Kündigung der Beklagten weiter angespart habe; für sie bestehe immer noch die Möglichkeit, aufgrund des Vertrages ein Bauspardarlehen zu erhalten. Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen. Sie meint, der Rechtsstreit berühre Fragen, zu denen sich der BGH noch nicht geäußert habe.
13II.
14Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag fortbesteht. Die Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 wirksam zum 30.6.2015 gekündigt.
151. Das Landgericht hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag bewertet. Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, Juris Rz. 7).
162. Den Darlehensvertrag hat die Beklagte gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam mit Schreiben vom 12.12.2014 zum 30.6.2015 gekündigt. Das Kündigungsrecht stand der Bausparkasse als Darlehensnehmerin während der Ansparphase zu.
17a) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag (vgl. a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15). In diesem Sinne ist in den Gesetzgebungsmaterialien zum vergleichbaren § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ausgeführt, dass Absatz 1 Nr. 3 dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen („in jedem Falle") nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung ein gesetzliches Kündigungsrecht gewähre. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums werde dem Schuldner das Recht eingeräumt, sich durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen. Da das Anliegen dieser Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung habe, werde sie im Entwurf (§ 609 a Abs. 1 Nr. 3) aufgegriffen und auf alle festverzinslichen Darlehen ausgedehnt (BT-Drucks. 10/4741 vom 29.1.1986, S. 23).
18b) Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht – wie die Klägerin meint – nur zugunsten von Verbrauchern. Sie steht auch anderen Darlehensnehmern, u.a. Bausparkassen zu, da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Begrenzung in personeller Hinsicht nicht enthält und auch nach dem gesetzgeberischen Willen eine solche nicht beabsichtigt war. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Verbraucher ist, sich nunmehr in § 500 BGB-E befänden und die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490 BGB ergänzten (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 74, juris). Daraus lässt sich entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf Verbraucher beschränkt werden sollte. Die Sondervorschriften zu Verbraucherverträgen im BGB beginnen erst ab § 491 BGB. Für eine telelogische Reduktion ist entgegen der Auffassung der Klägerin angesichts des Wortlauts der Vorschrift und des Willens des Gesetzgebers kein Raum.
19c) Dem Kündigungsrecht der Beklagten steht nicht § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten entgegen. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vertraglich nicht abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1), wie sich aus § 489 Abs. 4 S. 1 BGB ergibt.
20d) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben. Es handelt sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in Höhe von 3 %. Die Beklagte hat die vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten und sie hat das Darlehen 10 Jahre vor Kündigung auch im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen.
21In einem Bausparfall steht der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der erstmals eintretenden Zuteilungsreife gleich. Ist der Vertrag in einer Höhe angespart, die gemäß § 11 Abs. 1 lit. b) die Zuteilungsreife auslöst, ist das für den Bausparvertrag charakteristische, in § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparG begriffsprägende herausgestellte gemeinsame Ziel der Vertragsparteien erreicht, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann. Der Bausparer hat bis zu diesem Zeitpunkt der Bausparkasse das gesamte Darlehen zur Verfügung gestellt, das erforderlich ist, damit die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers hin verpflichtet ist, das Bauspardarlehen auszubezahlen. Bei Abschluss des Bausparvertrages war das der Beklagten zu gewährende ermittelbare Darlehen insoweit auf den Sparbetrag beschränkt, den § 11 Abs. 1 lit. b) der ABB für die Zuteilung des Bauspardarlehens vorsah. Für die Bausparkasse realisiert sich das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der über zehn Jahre andauernden Bindung an das vollständig empfangene Darlehen, das den Bausparer zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens berechtigt, daher im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife.
22Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta ist auch geboten, um die Bausparkasse vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Angesichts des Umstands, dass bei Bausparverträgen der Bausparer nicht zum Abruf des Darlehens verpflichtet ist, steht bei Vertragsschluss kein sonstiger an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Es stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, wollte man es dem Bausparer überlassen, beliebig den in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens zu verlängern und damit den Bausparvertrag zweckwidrig als für die Bausparkasse unkündbare festverzinsliche Kapitalanlage zu verwenden (LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –, juris, Leitsätze; vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015 – 14 O 55/15 –, juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015, 6 O 1708/15; juris).
23Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15, zitiert bei juris). Durch die Vorschriften soll dem Bausparer lediglich ein gewisser zeitlicher Rahmen für den Abruf des Bauspardarlehens eingeräumt werden. Die Einzahlung von Beiträgen bis zum Erreichen der Bausparsumme war entsprechend § 1 ABB von den Vertragsparteien aber weder vereinbart noch beabsichtigt; dies hätte dem Zweck des Bausparvertrages, dem Bausparer ein Bauspardarlehen zur Verfügung zu stellen, gerade widersprochen. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt daher auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nur der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife. Dies gilt umso mehr, als es anderenfalls dem Bausparer möglich wäre, die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit zu umgehen, indem nach Eintritt der Zuteilungsreife weitere Zahlungen eingestellt oder reduziert würden; die vereinbarte Bausparsumme würde dadurch auf unbestimmte Zeit nicht erreicht.
24Dass auch die Parteien – jedenfalls nach Eintritt der Zuteilungsreife – einverständlich davon ausgegangen sind, dass ein Darlehen in Höhe der vereinbarten Bausparsumme von der Klägerin nicht geschuldet wird, zeigt der Umstand, dass weder die Klägerin volle Regelsparbeiträge gezahlt, noch die Beklagte hieraus Konsequenzen nach § 5 Abs. 3 ABB gezogen hat. § 5 Abs. 1 1. Halbsatz ABB sieht als monatlichen Bausparbeitrag 4 v.T. der Bausparsumme vor; dieser Regelsparbeitrag ist gemäß § 5 Abs. 1 2. Halbsatz ABB bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme monatlich zu entrichten. Obwohl die ABB der Beklagten als Vertragsbestandteil einbezogen worden sind, hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 25.11.1992 bei einer Bausparsumme von 50.000,- DM lediglich eine Einzugsermächtigung über 100,- DM erteilt; nach dem vorgelegten Kontoauszug für 2014 wurde selbst dieser Betrag in den letzten Jahren nicht mehr gezahlt, sondern nur noch vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,- € monatlich auf den Vertrag weitergeleitet, ohne dass die Beklagte dies gerügt hätte. Wären die Regelbeiträge von der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ABB erbracht worden, wäre die Bausparsumme bereits vor dem 31.12.2014 erreicht worden und der Bausparvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB kündbar gewesen. Die Frage einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte sich nicht mehr gestellt.
25Das Recht, gemäß §§ 5 Abs. 1, 14 Ab.1 ABB weitere Sparleistungen nach Zuteilungsreife zu erbringen, wird durch die Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB schließlich nicht unangemessen eingeschränkt. Dem Bausparer bleibt es innerhalb der Zeitgrenze der Vorschrift, mithin über mehr als 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, unbenommen, verzinsbare Zahlungen an die Bausparkasse zu erbringen. Ebenfalls steht es ihm frei, innerhalb dieser Frist die Zuteilung zu beanspruchen. Eine längere Laufzeit für das der Bausparkasse gewährte Darlehen sah der Vertrag ursprünglich auch nicht vor; dies folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ABB und gilt unabhängig davon, ob die Parteien diese Regelung später eingehalten haben oder nicht.
263. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Klägerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass andere Oberlandesgerichte eine entgegenstehende Auffassung vertreten. Soweit ein Kündigungsrecht nach vollständiger Ansparung der Bausparsumme gemäß § 488 Abs. 3 BGB angenommen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, 9 U 151/11, Beschluss vom 14.10.2011, WM 2013, 508 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, 19 U 106/13, zitiert bei juris), folgt daraus nicht, dass zuvor kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestand.
27Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.03.2016 gegeben, § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist mag ggf. mitgeteilt werden, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen wird.