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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 89/17

Datum:
29.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 89/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0829.11UF89.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 31 F 83/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.04.2017 (31 F 83/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.)

Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter A, geb. ##.##.2014, wie folgt Umgang zu haben:

1.)

- in jeder ersten Woche eines Monats, die von Montag an vollständig in denselben Monat fällt, in X; der Kindesvater holt A an dem Samstag, der vor dieser Woche liegt, in Y bei der Kindesmutter ab. Das gilt auch dann, wenn dieser Samstag noch in den vorherigen Monat fällt. Der Kindesvater holt A um 14:00 Uhr bei der Kindesmutter ab. Er bringt sie am darauffolgenden Samstag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.

2.)

- in jeder dritten Woche eines Monats in Z/Westfalen; der Kindesvater holt A an dem Sonntag, der der dritten Wochen vorausgeht, bei der Kindesmutter um 14:00 Uhr ab. Während dieser Zeit soll A ihre Kita in Y besuchen. Der Kindesvater bringt A am darauffolgenden Sonntag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.

3.)

In der Zeit vom 21.10.2017 bis zum 04.11.2017 (im Anschluss an die „Z-Woche“) ist der Kindesvater berechtigt, A mit sich zu nehmen. Er behält sie nach dem Kitabesuch am Freitag bei sich und bringt sie am Samstag, dem 04.11.2017, um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.

Wenn der Kindesvater sein Umgangsrecht in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung

4.)

Ab dem Jahr 2018 ist der Kindesvater berechtigt, mit A in den Schulsommerferien für X zwei Wochen lang zusammen zu sein. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.

Der Kindesvater hat bis zum 15.04. eines jeden Jahres der Kindesmutter mitzuteilen, während welcher zwei Wochen er die Ferien in Anspruch nimmt. Gibt er diese Erklärung nicht ab, entfällt der zweiwöchige Urlaub mit A und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.

Die Kindesmutter ist ebenfalls berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit A einen Urlaub zu verbringen. Sie wählt ab dem 16.04. ihre Urlaubszeit und teilt die Zeit sobald wie möglich dem Kindesvater mit.

II.)

Der Kindesvater hat das Recht, mit seinem Sohn B, geb. ##.##.2016, wie folgt Umgang zu haben:

1.)

An dem Samstag, an welchem er A nach X abholt, ist er von 12.30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B zusammen.

2.)

An dem Samstag, an welchem er A von X aus nach Y zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit B zusammen.

3.)

An dem Sonntag, an welchem er A nach Z abholt, ist er von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B zusammen.

4.)

An dem darauf folgenden Montag, Mittwoch und Freitag holt er B zu der Zeit bei der Kindesmutter ab, zu der sich die Kindesmutter sonst üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu der B sonst üblicherweise in der Kita ist, soll der Vater mit B zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita aufzuhalten. Der Kindesvater hat B sodann zu der Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen, zu der B üblicherweise zu ihr zurückkehrt. Teilt die Kindesmutter dem Kindesvater die üblichen Zeiten nicht mit, gilt als Abholzeit 08:30 Uhr und als Rückkehrzeit 13:00 Uhr.

5.)

An dem Sonntag, an welchem der Kindesvater A von Z aus nach Y zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit B zusammen.

6.)

Die Kontakte zwischen dem Kindesvater und B finden jeweils ohne Begleitung der Kindesmutter statt.

III.)

Muss ein Umgang wegen Krankheit eines Kindes entfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch eine kinderärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Der Umgang entfällt für die Dauer der Reiseunfähigkeit ersatzlos. Wenn der Kindesvater den Umgang aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen kann, hat er hiervon die Kindesmutter unverzüglich zu unterrichten. Der Umgang entfällt auch in diesem Fall ersatzlos.

IV.)

Beide Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Umgangsregelungen gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die weitergehenden Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Der Kindesmutter wird keine Ratenzahlung auferlegt.

 
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