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Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.04.2017 (31 F 83/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.)
Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter A, geb. ##.##.2014, wie folgt Umgang zu haben:
1.)
- in jeder ersten Woche eines Monats, die von Montag an vollständig in denselben Monat fällt, in X; der Kindesvater holt A an dem Samstag, der vor dieser Woche liegt, in Y bei der Kindesmutter ab. Das gilt auch dann, wenn dieser Samstag noch in den vorherigen Monat fällt. Der Kindesvater holt A um 14:00 Uhr bei der Kindesmutter ab. Er bringt sie am darauffolgenden Samstag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.
2.)
- in jeder dritten Woche eines Monats in Z/Westfalen; der Kindesvater holt A an dem Sonntag, der der dritten Wochen vorausgeht, bei der Kindesmutter um 14:00 Uhr ab. Während dieser Zeit soll A ihre Kita in Y besuchen. Der Kindesvater bringt A am darauffolgenden Sonntag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.
3.)
In der Zeit vom 21.10.2017 bis zum 04.11.2017 (im Anschluss an die „Z-Woche“) ist der Kindesvater berechtigt, A mit sich zu nehmen. Er behält sie nach dem Kitabesuch am Freitag bei sich und bringt sie am Samstag, dem 04.11.2017, um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.
Wenn der Kindesvater sein Umgangsrecht in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung
4.)
Ab dem Jahr 2018 ist der Kindesvater berechtigt, mit A in den Schulsommerferien für X zwei Wochen lang zusammen zu sein. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.
Der Kindesvater hat bis zum 15.04. eines jeden Jahres der Kindesmutter mitzuteilen, während welcher zwei Wochen er die Ferien in Anspruch nimmt. Gibt er diese Erklärung nicht ab, entfällt der zweiwöchige Urlaub mit A und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.
Die Kindesmutter ist ebenfalls berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit A einen Urlaub zu verbringen. Sie wählt ab dem 16.04. ihre Urlaubszeit und teilt die Zeit sobald wie möglich dem Kindesvater mit.
II.)
Der Kindesvater hat das Recht, mit seinem Sohn B, geb. ##.##.2016, wie folgt Umgang zu haben:
1.)
An dem Samstag, an welchem er A nach X abholt, ist er von 12.30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B zusammen.
2.)
An dem Samstag, an welchem er A von X aus nach Y zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit B zusammen.
3.)
An dem Sonntag, an welchem er A nach Z abholt, ist er von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B zusammen.
4.)
An dem darauf folgenden Montag, Mittwoch und Freitag holt er B zu der Zeit bei der Kindesmutter ab, zu der sich die Kindesmutter sonst üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu der B sonst üblicherweise in der Kita ist, soll der Vater mit B zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita aufzuhalten. Der Kindesvater hat B sodann zu der Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen, zu der B üblicherweise zu ihr zurückkehrt. Teilt die Kindesmutter dem Kindesvater die üblichen Zeiten nicht mit, gilt als Abholzeit 08:30 Uhr und als Rückkehrzeit 13:00 Uhr.
5.)
An dem Sonntag, an welchem der Kindesvater A von Z aus nach Y zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit B zusammen.
6.)
Die Kontakte zwischen dem Kindesvater und B finden jeweils ohne Begleitung der Kindesmutter statt.
III.)
Muss ein Umgang wegen Krankheit eines Kindes entfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch eine kinderärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Der Umgang entfällt für die Dauer der Reiseunfähigkeit ersatzlos. Wenn der Kindesvater den Umgang aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen kann, hat er hiervon die Kindesmutter unverzüglich zu unterrichten. Der Umgang entfällt auch in diesem Fall ersatzlos.
IV.)
Beide Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Umgangsregelungen gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Die weitergehenden Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Der Kindesmutter wird keine Ratenzahlung auferlegt.
Gründe:
2I.)
3Die Kindeseltern streiten um das Umgangsrecht, das der Kindesvater für die beiden gemeinsamen Kinder A, geb. ##.##.2014, und B, geb. ##.##.2016, beansprucht. In dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 11 UF 87/17 führen sie einen Streit um das Sorgerecht.
4Der am ##.##.1976 geborene Kindesvater stammt aus Z. Er lebt seit längerem in X und ist dort als Rechtsanwalt tätig. Bis Ende 2016 war er angestellt, seit Anfang 2017 hat er sich mit zwei Kollegen zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Ihm ist gestattet, im Hinblick auf die familiäre Situation nur halbtags zu arbeiten.
5Der Kindesvater hat ein weiteres Kind, den am ##.##.2008 geborenen Sohn C aus der Beziehung mit Frau L. Es besteht ein enges Verhältnis zwischen C und dem Kindesvater. C hielt und hält sich oft bei ihm auf.
6Die Kindesmutter wurde am ##.##.1976 in X geboren, zog jedoch bereits im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Mutter nach Y um. Sie lebte seit Beginn ihres Studiums bis Ende des Jahres 2016 in X. Sie ist Fachärztin und war im Krankenhaus angestellt.
7Etwa Anfang des Jahre 2013 wurden die Kindeseltern ein Paar. Am ##.##.2014 wurde die gemeinsame Tochter A geboren. Bereits wenige Tage zuvor anerkannte der Kindesvater die Vaterschaft und gaben beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
8Nach A’s Geburt traten bei den Eltern massive Paarkonflikte auf, die sie erfolglos durch eine Paartherapie zu beheben suchten.
9A entwickelte eine frühkindliche Regulationsstörung. In den ersten Monaten schrie sie häufig, selbst bei kleinsten Berührungen. Später zeigte sie erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen. Sie wachte mehrfach in der Nacht auf, weinte und musste beruhigt werden. Die Kindesmutter suchte mit ihr um fachliche Beratung und Hilfe durch das K Klinikum in X nach. Dort wurde dringend geraten, für Gleichmäßigkeit im Leben des Kindes zu sorgen.
10Wegen der Risikoschwangerschaft der Kindesmutter mit B erhielt sie Hilfe durch eine Familienpflegerin.
11Im Januar 2016 zog der Kindesvater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mitte Mai 2016 zog er wieder ein, um die Kindesmutter in der Betreuung der Tochter zu entlasten.
12Am ##.##.2016 wurde B entbunden. Der Kindesvater erkannte im April 2017 die Vaterschaft an. Die Kindesmutter stimmte dem zu.
13Im August und Oktober 2016 hielt sich die Kindesmutter für jeweils zwei bis drei Wochen in Y bei ihrer Mutter auf. Während dieser Zeit besuchte der Kindesvater seine kranken Eltern in Z.
14Ein paar Tage vor Weihnachten fuhren die Kindesmutter und die beiden Kinder mit der Bahn nach Y zur Mutter der Kindesmutter. Es ist streitig, ob die Kindesmutter zuvor bekannt gegeben hatte, ab sofort dort wohnen zu wollen, so ihr Vortrag, oder nicht, so der Vortrag des Kindesvaters.
15Die Kindesmutter mietete Anfang Januar 2017 in Y zunächst eine möblierte Wohnung an. Im Sommer 2017 verzog sie innerhalb von Y in eine andere Wohnung.
16Seit Anfang August 2017 besucht B dieselbe Kita wie A.
17Ab Oktober 2017 beabsichtigt die Kindesmutter, eine Halbtagsstelle in einer Hausarztpraxis anzutreten.
18Der Kindesvater erstrebt im Parallelverfahren, dass A bei ihm in X lebt. Soweit endgültig entschieden werde, dass sie bei der Kindesmutter lebt, begehrt er ein umfangreiches Umgangsrecht. Auch mit B möchte er regelmäßigen Umgang ohne Begleitung durch Dritte pflegen. In dem Parallelverfahren akzeptiert er, dass B derzeit in der Obhut der Kindesmutter lebt.
19Die Kindesmutter hat geltend gemacht, beide Kinder litten an einer Regulationsstörung, schliefen nicht durch und hingen sehr an ihr. Anfang März 2017 habe der Kindesvater sie ihm Beisein der Kinder beschimpft. A habe sie später gefragt, warum sie den Vater und den (Halb-) Bruder C nicht lieb habe. Das zeige, dass der Kindesvater die Kinder gegen die Kindesmutter aufhetze. Unbegleiteter Umgang könne deshalb nicht gewährt werden.
20Der Kindesvater hat vorgetragen, er habe die Kindesmutter nicht im Beisein der Kinder beschimpft. Vielmehr habe er sie im Beisein seiner eigenen Eltern gefragt, warum er am nächsten Tag A nicht sehen dürfe, obgleich er seit längerer Zeit darum gebeten habe. Darauf sei es die Kindesmutter gewesen, die geantwortet habe, er solle den Mund halten. Er habe A nicht gegen die Kindesmutter einzunehmen versucht. Wenn die Tochter nach X frage, antworte er ausweichend. A wolle bei den Kontakten seine Hand nicht mehr loslassen.
21Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und A angehört. Es hat aufgrund mündlicher Verhandlung bestimmt, dass A im wöchentlichen Wechsel bei der Kindesmutter und dem Kindesvater lebt. Die Aufenthalte beim Kindesvater sollten im Wechsel in X und in Z, wo die Eltern des Kindesvaters lebten, stattfinden. Jeweils für einige Tage solle auch B Umgangskontakte zum Vater haben.
22Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters.
23Die Kindesmutter trägt vor, sie könne leben wo sie wolle; daraus könne keine Entziehungsabsicht hergeleitet werden. Die Trennung habe sie zu ihrem Schutz vollzogen. In Y könne sie einer Halbtagstätigkeit nachgehen. Hier verfüge sie über ein soziales Netz. Sie könne auf Freunde und deren Eltern zurückgreifen. Die Kinder seien aufgrund der Regulationsstörung dringend auf sie, die Kindesmutter, angewiesen. Vom Kindesvater gehe nach wie vor eine subtile Missachtung ihrer Person aus. Sie fühle sich in ihren Sorgen als Mutter nicht ernst genommen. Das Vorhandensein wechselseitiger Wertschätzung sei aber unabdingbar für den Umgang. Die fortbestehenden Partnerschaftskonflikte, die Regulationsstörung, die weite Entfernung und das junge Alter der Kinder sprächen zusammen gegen die vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakte. Die Partnerschaftskonflikte seien mitursächlich für die Regulationsstörung der Kinder. Überdies werde B weiter voll gestillt. Zu diesem habe der Kindesvater gar keine Beziehung. Während der 6-monatigen Bindungsphase von A habe der Kindesvater nicht mit ihr zusammengelebt, so dass er für A ebenfalls keine Bindungsperson sei. Das für A angeordnete Wechselmodell sei vorliegend ungeeignet. Auch von der K Klinik sei hiervon abgeraten worden. Es sei zu befürchten, dass A in das frühere schädliche Verhaltensmuster zurückfalle. Das Elternhaus des Kindesvaters in Z stehe überdies leer, seit seine Mutter im Mai 2017 verstorben sei und sein Vater im Pflegeheim lebe. Wenn A von dem Besuch in X zurückkomme, sei sie besonders anhänglich, gehe der Kindesmutter nicht von der Seite und wolle nachts bei ihr schlafen. A traue sich bei den Übergaben nicht, die Kindesmutter anzuschauen, solange der Kindesvater noch anwesend sei. Die Beziehung von A sei zu dem 6 Jahre älteren Bruder C weniger eng als zu dem leiblichen Bruder B.
24Der Kindesvater erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde eine Urlaubsregelung sowie die Verpflichtung der Kindesmutter, die Hälfte der Transporte A’s nach und von X zu bewerkstelligen. Er trägt vor, die Kindesmutter habe – was unstreitig ist – den Vorschlag des Jugendamts, Elterngespräche zu führen, abgelehnt. Sie gestehe ihm nur für je 20-30 Minuten unter ihrer Aufsicht bei den Übergaben A’s Umgang mit B zu. Schon während der Trennung von Januar bis Mai 2016 habe sie seinen Umgang zu A stark beschränkt. Die Kindesmutter treibe A in den Loyalitätskonflikt. A habe während ihres Aufenthalts in X nämlich gesagt, die Mama sei traurig, wenn sie – A – bei Papa in X sein, die Mama weine dann. A sei beim Kindesvater ebenfalls sehr anhänglich. Die Kindesmutter hätte auch in X eine Halbtagsstelle finden können. Wieso sie zu ihrem Schutz nach Y gezogen sei, sei nicht nachvollziehbar. Über ein familiäres Unterstützungssystem verfüge die Kindesmutter in Y nicht. Wenn der Kindesmutter die Störanfälligkeit der Kinder aufgrund der Regulationsstörung so wichtig sei, sei nicht verständlich, wieso sie sie, noch dazu ohne jede Erklärung, aus ihrem Umfeld in X herausgerissen habe. A habe naturgemäß ein engeres Verhältnis zu C als zu ihrem Baby-Bruder. Während ihres Aufenthalts in X hätten sie und C unentwegt gespielt. Während dieser Zeit lebe C bei ihm, dem Kindesvater. Ohnehin halte sich C derzeit zu 60 – 70 % der Zeit bei ihm auf. Da die Kindesmutter durch ihren Umzug die Ursache für die langen Reisen gesetzt habe, habe sie sich hälftig an den Transporten der Tochter zu beteiligen. Das elterliche Haus in Z werde er weiterhin nutzen können.
25Der Senat hat die Beteiligten - Kindeseltern, Vertreterin des Jugendamts, Verfahrensbeiständin – angehört. Daneben hat es im Beisein der Verfahrensbeiständin A angehört.
26II.)
27Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt in Bezug auf A erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nämlich den Umgang zwischen dem Kindesvater und A dergestalt geregelt, dass ein Wechselmodell nahezu erreicht wird. Es hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung einen unbegleiteten Umgang zwischen dem Kindesvater und B angeordnet. Im Hinblick auf die längere Kontaktunterbrechung und in Ansehung des jungen Alters von B wird jedoch eine andere Regelung getroffen, die auch noch keine Übernachtungen vorsieht. Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird für A eine Ferienregelung eingeführt.
281.)
29Anspruchsgrundlage für das Umgangsrecht des Kindesvaters ist § 1684 Abs. 1 BGB. Hiernach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
302.)
31Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist dem Kindesvater nicht lediglich begleiteter Umgang mit B zu gewähren.
32Die Wahrnehmung einen unbegleiteten Umgangs folgt aus dem von der Verfassung geschützten Elternrecht. Als dessen Ausprägung bestimmt § 1684 Abs. 4 BGB, dass das Familiengericht das Umgangsrecht nur dann für längere Zeit oder auf Dauer einschränken darf, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Da eine Begleitung des Umgangs eine solche Einschränkung darstellte, müsste B Wohl durch den unbegleiteten Kontakt zum Kindesvater gefährdet werden.
33Hierfür besteht nicht der geringste Anlass.
34Ein Grund liegt nicht darin, dass die Kindesmutter dem Kindesvater B seit etwa neun Monaten nicht mehr zum Umgang gegeben hat.
35Entgegen der Ansicht der Kindesmutter ist der Kontakt zwischen B und seinem Vater nicht gleichzusetzen mit dem Kontakt zu einem völlig fremden Mann. Bis zum Umzug der Kindesmutter hat der Vater mit B in einem Haushalt gelebt und sich um ihn gekümmert. Auch wenn beide seit Mitte/Ende Dezember 2016 nicht zusammen allein waren, tauchte der Kindesvater doch immer wieder als Vater auf und ist weiterhin präsent.
36Es ist überdies völlig unverständlich, dass die Kindesmutter B nun in eine Kita zu Menschen gibt, die in der Tat völlig fremd für sie sind, dies aber in Bezug auf den Kindesvater ablehnt und ihm das unbeobachtete Zusammensein erst dann gestatten will, wenn er sich unter ihren Augen bewährt hat.
37Im Übrigen hat der Kindesvater längst unter Beweis gestellt, dass er mit seinen Kindern gut umgehen kann.
383.)
39In Bezug auf A tritt der Senat der Ansicht des Amtsgerichts bei, dass ein dem Wechselmodell nahekommendes Umgangsrecht ihrem Wohl am besten entspricht.
40A wird nämlich auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, so viel Kontakt wie möglich mit den für sie am wichtigsten Menschen zu haben.
41Der Kindesvater befindet sich in der glücklichen Lage, dieses Umgangsmodell mit seinem Leben und seiner Arbeit verbinden zu können. Er kann es bewerkstelligen, in der ersten Woche eines Monats A mit dem Zug zu sich nach X zu holen. Dort kann er sich mit ihr beschäftigen, ohne durch seine Arbeit daran gehindert zu werden. A kann in X die Kontakte zu ihrem Bruder C und dem Kita-Freund D pflegen. In der zweiten Woche lebt A in Y bei ihrer Mutter und dem Bruder B. Die dritte Woche besucht sie zwar weiterhin die Kita in Y; insoweit ändert sich nichts. Neuerdings besucht auch B dieselbe Kita. Nach der Kita holt sie jedoch der Vater ab. Die Nächte der dritten Woche schläft A in dem Elternhaus des Kindesvaters in Z, das A vertraut ist. Die vierte Woche verläuft wie die zweite.
42Gerade weil ein so weitreichender Umgang möglich ist, hat der Senat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A auch der Kindesmutter übertragen. Denn hätte A ihren Lebensmittelpunkt in X beim Vater, wäre sie mit der Kindesmutter - und B - weitaus seltener zusammen als im umgekehrten Fall mit dem Kindesvater. Bereits deshalb, weil die Kindesmutter ihre Arbeitszeit nicht flexibel so einteilen kann, dass sie jede zweite Woche am Arbeitsplatz fehlen könnte, könnte sie nicht zwei Wochen im Monat mit A zusammen sein. Hinzu kommt, dass sie den einjährigen B betreut und Reisen mit ihm von Y nach X und umgekehrt weitaus beschwerlicher sind als die Reisen des Kindesvaters mit der dreijährigen A. Bestenfalls wäre zu erwarten, dass A eine Woche in Y bei der Mutter und B ist. Dann bestünde allerdings das Problem, dass für diese Woche während der Vormittage eine Betreuungsmöglichkeit für A gefunden werden müsste. Denn die Kindesmutter wird ab Oktober 2017 eine Halbtagstätigkeit aufnehmen. Die Zeit des Zusammenseins von A und ihrer Mutter würde hierdurch weiter geschmälert. Auswirkung dieses Modells wäre weiterhin, dass A und B nicht zusammen aufwachsen. Das möchte der Kindesvater erklärtermaßen vermeiden.
434.)
44Die von der Kindesmutter und – mit gewissen Einschränkungen – dem Jugendamt geäußerten Bedenken gegen dieses Umgangsmodell überzeugen nicht. Vielmehr sieht sich der Senat mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang.
45Hiernach enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat.
46Auf Seiten des Kindes setzt ein Wechselmodell voraus, dass eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird.
47Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.
48Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der - gemeinsamen - Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen. Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen - etwa zunächst versuchsweise - angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, FamRZ 2017, 532).
495.)
50Hinsichtlich A sind im vorliegenden konkreten Fall derzeit die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung erfüllt, die einem paritätischen Umgang gleich kommt. Lediglich in den zwei bis vier Wochen im Jahr, in denen sie in einer fünfte Woche im Monat in der Obhut der Kindesmutter verbleibt, wird hiervon abgewichen.
51A verfügt über eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Das bestreitet auch die Kindesmutter nicht. Die erfahrene Verfahrensbeiständin hat bei ihren Beobachtungen ebenfalls diesen Eindruck gewonnen.
52A wird zwar abverlangt, sich an verschiedene Lebensumgebungen anzupassen. Sie schläft während eines Monats in drei verschiedenen Betten. Alle drei Bereiche sind ihr jedoch vertraut. Hinzu kommt, dass sie lediglich eine Woche im Monat nicht ihre Kita in Y besucht. Hierdurch werden wiederum gleichmäßige Lebensbedingungen geschaffen.
53Dass A früher an der frühkindlichen Regulationsstörung gelitten hat, steht dem wechselnden Umgang nicht entgegen. Die Schreianfälle hat sie ohnehin schon seit längerer Zeit überwunden. Auch Schlafstörungen sind nicht mehr aufgetreten. Der Kindesvater orientiert sich in Bezug auf die Essens- und Schlafenszeiten an den Regeln im mütterlichen Haushalt, um für A eine Gleichmäßigkeit zu schaffen.
54Vorliegend fehlen zwar die äußeren Rahmenbedingungen, die ein Wechselmodell auch im Falle des Schulbesuchs des Kindes durchführbar machen. Y und X liegen weit voneinander entfernt. A besucht jedoch noch nicht die Schule.
55Der Senat sieht eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern als gegeben an. Er hat zwar den Eindruck gewonnen, dass sie in Bezug auf ihre Paarbeziehung noch nicht alle offenen Fragen beantwortet und mit dem Thema abgeschlossen haben. Sie haben auch noch Bedarf, zu erlernen, wie sie als Eltern vernünftig miteinander umgehen. Gleichwohl haben sie sich trotz der Konflikte und der Gerichtsverfahren über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder ausgetauscht. Überdies besteht zwischen ihnen ein Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen. Diese elementaren Übereinstimmungen ermöglichen es ihnen, die mit einem häufigen Wechsel A’s verbundenen Informationen auszutauschen und sich abzusprechen.
56Auf einen für oder gegen das Umgangsmodell gerichteten Willen A’s kann die Entscheidung nicht gestützt werden. Zu einer eigenständigen Willensbekundung ist das dreijährige Kind noch zu jung.
57Gerade weil die räumliche Trennung der Eltern und die Trennung A’s von ihrem in X lebenden Bruder C noch recht frisch ist, ist das vom Amtsgericht vorgesehene Umgangsmodell besonders geeignet, A’s Trennungsschmerz zu lindern.
58Der angeordnete Umgang hat gegenüber jedem anderen im konkreten Fall denkbaren Umgang den überragenden Vorteil, dass A beide Eltern und beide Brüder so häufig wie möglich sieht. Bei der Anordnung eines Wochenendkontakts alle zwei Wochen wären die Abstände viel zu groß bis A ihren Vater und den Bruder C wieder sähe. Insbesondere wäre auch ein unter der Woche stattfindender Besuch angesichts der großen Entfernung nicht möglich. Hätte A ihren Lebensmittelpunkt beim Vater in X, würde sie ihre Mutter und den Bruder B viel zu selten sehen. Denn der Kindesmutter wäre es nicht möglich, häufig nach X zu reisen.
596.)
60In Bezug auf B hält der Senat es für dringend erforderlich, die unbegleiteten Kontakte mit dem Kindesvater nunmehr stattfinden zu lassen.
61Angesichts der langen Zeit, in der B nicht mit dem Vater allein war, und in Anbetracht seines sehr jungen Alters von einem Jahr erscheint es derzeit am besten, dass kürzere, aber häufige Kontakte stattfinden.
62Orientiert an den Zeiten, zu denen der Kindesvater ohnehin in Y ist, soll er zunächst einmal mit seinem Sohn an den Tagen zusammen sein, an denen er A von der Kindesmutter abholt bzw. zurück bringt. Zusätzlich soll er an drei Vormittagen in der „Z-Woche“ mit B zusammen sein.
63Wenn der Kindesvater also am Samstag, der der ersten Woche eines Monats vorausgeht, A um 14:00 Uhr mitnimmt, um mit ihr nach X zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
64Wenn der Kindesvater am folgenden Samstag A um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, soll er im Anschluss an ihre Rückgabe mit seinem Sohn B eine Stunde, d.h. von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr, ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
65Wenn der Kindesvater am folgenden Wochenende, nun allerdings am Sonntag, A um 14:00 mitnimmt, um mit ihr nach Z zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
66Während der dann folgenden „Z-Woche“ bringt der Kindesvater A in die Kita. Montags, mittwochs und freitags soll er während dieser Woche B zu der Zeit abholen, zu der sich die Kindesmutter sonst üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu der B sonst üblicherweise in der Kita ist, soll der Vater mit B zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita aufzuhalten. Das steht in seinem Belieben. Der Kindesvater hat B sodann zu der Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen, zu der das Kind üblicherweise zu ihr zurückkehrt.
67Während der „Z-Woche“ sind Vater und Sohn somit an drei Vormittagen zusammen.
68Die „Z-Woche“ endet am Sonntag. Um 15:00 Uhr hat der Kindesvater A bei der Kindesmutter zurückzugeben. Bei dieser Gelegenheit soll er noch einmal für eine Stunde – von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr – mit B ohne Begleitung durch die Kindesmutter zusammen sein.
69Auf das darauf folgende Wochenende fällt der Samstag, der die „X-Woche“ einläutet. Der Kindesvater ist von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit B ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen. Im Anschluss daran, um 14:00 Uhr, nimmt er A mit sich, um mit ihr nach X zu fahren.
70Der Senat sieht davon ab, in Bezug auf B bereits Übernachtungen anzuordnen. Wann diese stattfinden sollen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Das gilt auch für Ferien- und Feiertagsregelungen.
71Die Kindeseltern sind darin frei, in gemeinsamer Übereinstimmung zu bestimmen, dass Übernachtungen von B beim Vater stattfinden. Notfalls muss, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, erneut eine gerichtliche Regelung getroffen werden.
727.)
73Der Senat hat ebenfalls davon abgehen, das Umgangsmodell zeitlich bis zum Schulbesuch A’s zu befristen.
74Es liegt auf der Hand, dass A nicht mehr eine Woche im Monat in X verbringen kann, wenn sie in Y die Schule besucht. Derzeit kann jedoch noch nicht abgeschätzt werden, welche weiteren Regelungen dann erforderlich werden. Auch A’s Wille wird in den Vordergrund rücken.
75Es sei noch einmal betont, dass die Kindeseltern nicht eine gerichtliche Abänderung des Umgangsbeschlusses benötigen, wenn sie übereinstimmend einen anderen Umgang durchführen möchten als durch Gerichtsbeschluss angeordnet. Solange sie sich einig sind, können sie mehr oder weniger Umgang vereinbaren. Die gerichtliche Anordnung ist nur erforderlich, wenn sie sich nicht einigen können.
768.)
77Im Detail ist in Bezug auf den Umgang mit A noch Folgendes anzumerken:
78a)
79Der Senat übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des Amtsgerichts. Er hat lediglich in Bezug auf die Uhrzeiten und bezüglich eines Wechseltages etwas geringfügig anderes bestimmt. Das ist vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit den Übergaben A’s eine Stunde mit B verbringen soll. Den Beginn der „Z-Woche“ hat der Senat von Samstag auf Sonntag gelegt, weil auch das Ende der „Z-Woche“ auf einem Sonntag liegt. Außerdem besteht so für die berufstätigen Eltern die Möglichkeit, an einem weiteren Samstag Erledigungen zu tätigen.
80b)
81Da der Kindesvater im Jahr 2017 keine Gelegenheit hatte, zwei Wochen mit A Ferien zu verbringen, soll er diese Möglichkeit noch in den Herbstferien erhalten. Diese dauern – in X wie in Nordrhein-Westfalen vom 23.10. bis zum 04.11.2017.
82Im Anschluss an die „Z-Woche“ (ab Sonntag, dem 15.10.2017) nimmt der Kindesvater A ab Samstag, dem 21.10.2017, mit und behält sie bis Samstag, dem 04.11.2017, bei sich.
83Daran schließt sich eine „Y-Woche“ an.
84Wenn der Kindesvater den Umgang in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung.
85c)
86Ab dem nächsten Jahr wird nur ein zweiwöchiger Sommerurlaub angeordnet. Ein Bedürfnis für weitere mehrwöchige Ferienzeiten ist angesichts der ohnehin häufigen Kontakte nicht gegeben.
87Dabei soll der Kindesvater die Möglichkeit haben, während der Sommerschulferien in X zwei Wochen mit A – und vermutlich C – zu verreisen. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.
88Wenn der Kindesvater von der Möglichkeit, A in den Sommerferien zwei Wochen bei sich zu haben, keinen Gebrauch machen möchte, ist er dazu nicht verpflichtet. Benennt er nicht bis zum 15.04.2018 die zwei Urlaubswochen, entfällt der zweiwöchige Urlaub mit A und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.
89d)
90Die Kindesmutter hat das gleiche Recht wie der Vater, zwei Wochen mit A zu verreisen. Da der Kindesvater zuerst wählen kann, wählt die Kindesmutter danach.
91e)
92Die zweiwöchigen Urlaube führen zwangsläufig dazu, dass ein Elternteil drei Wochen hintereinander mit A zusammen ist. Die normalen Umgangskontakte schließen sich danach in gewohntem Rhythmus an.
93f)
94Eine Feiertagsregelung wird nicht getroffen. A begeht die Feiertage bei dem Elternteil, bei dem sie sich aufgrund des normalen Umgangs gerade aufhält.
95Das wird dazu führen, dass A die gesamten Weihnachtstage in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bei der Kindesmutter verbringen wird. Silvester 2017 und 2018 wird sie beim Kindesvater in X verbringen, Silvester 2019 jedoch bei der Kindesmutter.
96Um die Gleichmäßigkeit nicht unnötig zu stören, ist das hinzunehmen.
97Ebenso hat die Kindesmutter hinzunehmen, dass A auch ihren nächsten Geburtstag am ##.##.2018 in X verbringen wird. Im Jahr 2019 fällt A’s Geburtstag auf einen Wechseltag. Im Jahr 2020 fällt ihr Geburtstag in die „Y-Woche“.
989.)
99Entgegen dem Antrag des Kindesvaters ist die Kindesmutter nicht an den Hol- und Bringdiensten zu beteiligen. Dazu ist sie aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage. Es ist ihr unzumutbar, mit B und A nach X zu reisen, dort die Tochter abzugeben und mit B nach Y zurück zu fahren.
10010.)
101Nur wenn die Kinder reiseunfähig erkrankt sind, fällt der Umgang aus, allerdings auch nur solange wie die Reiseunfähigkeit andauert.
102Grundsätzlich kann der Kindesvater nämlich A, wenn sie krank ist, ebenso pflegen wie die Kindesmutter. Wenn aber bereits der Transport A’s ihren Zustand weiter verschlechtern könnte, ist ein Transport zu unterlassen. Dabei werden möglicherweise unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein. Die mehrstündige Bahnreise nach X ist bedeutend anstrengender als ein halbstündiger Transport mit dem Pkw nach Z.
103Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung ist von einem Kinderarzt bzw. einer Kinderärztin auszustellen.
104Wenn ein Kontakt infolge Krankheit der Kinder ausfällt, ist er nicht nachzuholen.
105Ein Umgangskontakt wird auch nicht nachgeholt, wenn er aus Gründen ausfällt, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, z.B. wenn er erkrankt sein sollte.
10611.)
107Durch einen Gerichtsbeschluss kann nicht jedes denkbare Ereignis geregelt werden. Je nach den Wechselfällen des Lebens werden sich Regelungslücken auftun.
108Beispielsweise wird davon abgesehen, zu bestimmen, dass der Kindesvater das Recht hat, im Falle einer Erkrankung seine Kinder zu besuchen. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Vater, wenn er denn schon in Y sein sollte, seinen Kindern einen Krankenbesuch abzustatten. Der Senat regelt auch nicht, was zu geschehen hat, falls A während der Vater-Woche reiseunfähig krank wird und zum Wechseltag noch nicht genesen ist.
109Bei Auftreten von Regelungslücken sind die Eltern gefordert, selbst vernünftige Regelungen zu treffen.
11012.)
111Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen hingewiesen werden, wenn gegen die Umgangsregelung verstoßen wird.
11213.)
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG.