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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 88/16

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 88/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.26U88.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 70/14
Schlagworte:
Geburtsbeendigung bei einem pathologischen CTG
Normen:
§§ 280, 823, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sogen. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von

250.000,-- € angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-8jährigen Kindes erreicht werden kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schaden zu erstatten, soweit dieser auf die fehlerhafte geburtshilfliche Behandlung vom 24. Oktober auf den 25. Oktober 2007 zurückzuführen ist und soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) sowie die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) in vollem Umfang.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 39% und den Beklagten zu 1) , 2) und 3) zu 61 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1), 2) und 3) 61 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 39 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Prozessgegners durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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