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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 24/17

Datum:
07.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 24/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.2U24.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 176/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert.Die Beklagte bleibt verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl.3 f d.A.) geschehen, anzukündigen

a)      ohne dem Verbraucher gleichzeitig vollständig diejenigen Kostenfaktoren gem. § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 StromGVV (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen u. Aufschlägen nach § 2 Abs.3 Nr.5 c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs.3 Nr.5 S.3 StromGVV (auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist,und/oder

b)      hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem abgebildeten Schreiben als „Netznutzungsentgelte“, „Steuern“ u. „Abgaben“ bezeichnet) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind;

sowie an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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