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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert.Die Beklagte bleibt verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl.3 f d.A.) geschehen, anzukündigen
a) ohne dem Verbraucher gleichzeitig vollständig diejenigen Kostenfaktoren gem. § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 StromGVV (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen u. Aufschlägen nach § 2 Abs.3 Nr.5 c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs.3 Nr.5 S.3 StromGVV (auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist,und/oder
b) hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem abgebildeten Schreiben als „Netznutzungsentgelte“, „Steuern“ u. „Abgaben“ bezeichnet) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind;
sowie an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
3I.
4Die Beklagte ist der Grundversorger für Strom im X- Stadtgebiet. Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, die Beklagte habe im Vorfeld einer Preiserhöhung zum 01.01.2016 gegen die Einhaltung der Informationspflichten nach der StromGVV verstoßen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig Strompreisreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung, wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben geschehen, anzukündigen,
5ohne dem Verbraucher gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren zu benennen, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist, und/oder
hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (hier: Netzentgelte, Steuern und Abgaben) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind, und/oder
ohne den Verbraucher gleichzeitig in übersichtlicher Form, d.h. durch eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises, zu informieren.
Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abmahnpauschale von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus dem Anhang der Richtlinie 2009/72/EG folge, dass der Dienstleister den Kunden auf transparente Art und Weise jede Gebührenerhöhung mitzuteilen habe. Die Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG würden durch die sich aus §§ 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.3, 5 Abs.2 S.2, letzter HS StromGVV ergebenden Informationspflichten des Grundversorgers konkretisiert. Die Informationspflichten nach der StromGVV seien von den Versorgern auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten einzuhalten. Die von der Beklagten angeführte UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) entfalte insoweit keine Sperrwirkung. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Klageanträge auch hinreichend bestimmt, jedenfalls aber der Auslegung zugänglich. Die Beklagte habe durch die Verwendung des Schreibens vom 04.11.2015 gegen die Informationspflichten der StromGVV verstoßen, weil sie die zu der Preiserhöhung führenden Kostenfaktoren nicht vollständig, nicht zutreffend und nicht hinreichend transparent dargestellt habe.Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.Sie rügt mit näheren Ausführungen, das Landgericht habe nicht über die Forderungen des Klägers entschieden, was der Unbestimmtheit der Klageanträge geschuldet sei. Außerdem habe das Landgericht die Anforderungen der Informationspflichten überspannt; die vom Landgericht gesehenen Informationspflichten ergäben sich nicht aus der StromGVV. Im Übrigen gehe die StromGVV über die Anforderungen des Unionsrechts zum Lauterkeitsrecht hinaus, so dass das Unionsrecht die Anwendbarkeit der StromGVV sperre.Sie beantragt,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, Strompreisänderungen wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl.3 f d.A.) geschehen, anzukündigen
13a) ohne dem Verbraucher gleichzeitig vollständig diejenigen Kostenfaktoren gem. § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 StromGVV (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen u. Aufschlägen nach § 2 Abs.3 Nr.5 c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs.3 Nr.5 S.3 StromGVV (auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist, und/oder
14b) hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem abgebildeten Schreiben als „Netznutzungsentgelte“, „Steuern“ u. „Abgaben“ bezeichnet) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind, und/oder
15c) ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden in § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 u. 3 StromGVV genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen u. Aufschlägen nach § 2 Abs.3 Nr.5 c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte; Kostenanteil der Grundversorgung) vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren;
16sowie hilfsweise,
17die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung, wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl.3 f d.A.) geschehen, anzukündigen,
18a) und dabei den Anlass einer Preisänderung wie folgt mitzuteilen:„Zum 01.01.2016 werden die Nutzungsentgelte angepasst sowie ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben …Für Sie bedeutet das:Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum 01.01.2016 um 5,79 € von 92,00 € auf 97,79 € brutto. Der Verbrauchspreis erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/KWh von 28,440 Cent/KWh auf 29,024 Cent/KWh brutto. Detaillierte Informationen zu den Preisen finden sie auf der Rückseite dieses Schreibens“,
19wenn sich die Steuern und/oder die Konzessionsabgabe nicht verändert haben,
wenn die verbrauchsunabhängigen Netznutzungsentgelte gestiegen sind, jedoch die verbrauchsabhängigen Netznutzungsentgelte gesunken sind,
wenn die Entgelte für den ein Tarifzähler-Messstellenbetrieb gestiegen sind,
wenn die geänderten Preisbestandteile nur in der ab Wirksamwerden der Preisänderung geltenden Höhe mitgeteilt werden,
b) und dabei den Umfang der Preisänderung wie folgt mitzuteilen:
25„Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum 01.01.2016 um 5,79 € von 92,00 € auf 97,79 € brutto. Der Verbrauchspreis erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/KWh von 28,40 Cent/KWh auf 29,024 Cent/KWh brutto“ und hierbei die geänderten Preisbestandteile nur in der ab Wirksamwerden der Preisänderung geltenden Höhe mitzuteilen, so wie in der tabellarischen Auflistung auf Seite 2 des Schreibens vom 04.11.2015 unter der Überschrift „Die neuen Preise für Unser Strom. Standard“ … ab 01.01.2016 geschehen.
26sowie klageerweiternd,
27die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen und die klageerweiternden Anträge abzuweisen.
30Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
31II.
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.A.) Soweit die Beklagte die Klage nach den Hauptanträgen zu 1 a) – c) für zu unbestimmt und daher insgesamt unzulässig hält, dringt sie mit ihren Bedenken nicht durch. Die Hauptanträge zu 1 a) – c) sind in der im Senatstermin gestellten Fassung gem. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ausreichend bestimmt.Nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs.1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f; BGH WRP 2005, 739; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH WRP 2011, 1153, 1154). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, regelmäßig als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438, 440; BGH WRP 2002, 85; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH GRUR 2011, 1153, 1154). Abweichendes kann aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH WRP 2011, 1153, 1154).Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Nichteinhaltung der Informationspflichten aus §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV in Anspruch. Die einzuhaltenden Informationspflichten sind im Gesetzestatbestand so konkret gefasst, dass sich daraus eindeutig ergibt, inwieweit das beanstandete Verhalten der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar gewesen ist und welches Verhalten die Beklagte künftig strafbewehrt zu unterlassen hat. Insbesondere wenn in den Blick genommen wird, dass der Kläger die Beklagte nicht nur wegen des konkreten Verstoßes gegen die gesetzlichen Informationspflichten in Anspruch nehmen darf, sondern im Interesse des hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22), ist es dem Kläger nicht möglich, einen Anspruch auf Unterlassung der Nichteinhaltung der sich aus §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1u. Abs.3 S.3 StromGVV ergebenden Informationspflichten durch Aufnahme weiterer Merkmale der Verletzungshandlung in den Klageantrag weiter zu konkretisieren.B.) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen das erstinstanzlich ausgesprochene Unterlassungsgebot (Hauptantrag zu 1 c) wendet, den Verbraucher über Preisanpassungen in übersichtlicher Form, d.h., durch eine Gegenüberstellung der Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung zu unterrichten (s.u. Zif.II). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Kläger kann die Beklagte aus § 2 Abs.1 UKlaG gem. den Hauptanträgen zu 1 a) und 1 b) auf Unterlassung in Anspruch nehmen (s.u. Zif.I).Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht schon insgesamt „an der Sperrwirkung der UGP-Richtlinie“ (= RL 2005/29/EG, abgedruckt in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., S.1908 ff). Die UGP-Richtlinie hat einen anderen Anwendungsbereich. Sie betrifft unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung (vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie) und untersagt irreführende Handlungen, Unterlassungen, aggressive Geschäftspraktiken sowie Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussungen. Nur in diesem Bereich kann sie eine Sperrwirkung gegenüber nationalen Regelungen entfalten, die keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben.Vorliegend geht es hingegen um das Preisanpassungsrecht im Rahmen der Energielieferung/Grundversorgung aufgrund von Rechtsverordnungen. Die hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV sind mit der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlicher Gesetze oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasversorgung v. 28.08.2014 (BR Drs. 402/14) gerade im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der vertraglichen und verordnungsrechtlichen Preisanpassungsklauseln eingeführt worden, insb. als Reaktion auf das Urteil des BGH v. 24.09.2014, Az.: VIII ZR 350/13 (NJW 2014, 3639). Die bis zum 30.10.2014 geltenden Bestimmungen der GasGVV und der StromGVV genügten den Anforderungen der RL 2003/54/EG u. 2003/55/EG (später abgelöst durch die RL 2009/72/EG) nicht (vgl. EuGH NJW 2015, 849 Tz.53), deswegen mussten die Vorschriften über das Recht, Preisänderungen vorzunehmen, angepasst werden. Die Regelungen unter §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV enthalten nunmehr Bestimmungen dazu, wie Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preiserhöhungen gegenüber dem Haushaltskunden darzustellen sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die überarbeiteten Preisanpassungsklauseln mit dem geltenden EU-Recht vereinbar sind (S.15 BR Drs. 402/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtslage unzutreffend bewertet, sieht der Senat nicht. I.) Den mit den Hauptanträgen zu Zif.1 a) und 1 b) verfolgten Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs.1 UKlaG hat das Landgericht zu Recht für begründet gehalten.
331. Mit den Hauptanträgen zu Zif.1 a) und 1 b) verlangt der Kläger – wie sich aus der im Senatstermin erfolgten Konkretisierung ergibt – dass die Beklagte künftig nicht nur die sich aus dem Schreiben vom 04.11.2015 ergebenden konkret fehlerhaften Angaben unterlässt, sondern dass sie sich grundsätzlich enthält, gegen die näher bezeichneten Anforderungen der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV zu verstoßen. Der Kläger verlangt dementsprechend Unterlassung nicht nur der konkret begangenen Zuwiderhandlung, sondern auch solcher Handlungen, die im Kern der verbotenen entsprechen. Insoweit erfolgt mit der Formulierung der Hauptanträge eine zulässige Verallgemeinerung des Anspruchsziels (vgl. BGH NJW 2001, 3710 Tz.29).Es ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und der darauf beruhenden Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies liegt darin begründet, dass eine in einer bestimmten Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr. d. BGH, vgl. NJW 2001, 3710, Tz.29; WRP 2000, 1131 Tz.18; WRP 1999, 1035 Tz.22).Ein in dieser Weise allgemein gefasster Unterlassungsantrag ist dann unbegründet, wenn er über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die konkretisierten Anträge zu Zif.1 a) und 1 b) beziehen sich ausschließlich auf ein unerlaubtes Verhalten nach §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV.2. Der Anwendungsbereich des UKlaG ist eröffnet, weil die Beklagte bei der Abfassung des Schreibens vom 04.11.2015 den verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV zuwidergehandelt hat.Die Einordnung der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS; 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3 StromGVV als verbraucherschützende Vorschriften durch den Kläger wird von der Beklagten nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln, die darauf zielen muss, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des §§ 2 Abs. 2 UKlaG zu schützen. Dazu gehören solche Vorschriften, die den Schutz der Verbraucher im vertraglichen Bereich, etwa durch Aufstellung von Informationspflichten, sicherstellen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 2). Bereits die Regelwerke der AVBWasserV u. AVBFernwärmeV trugen verbraucherpolitischen Entscheidungen Rechnung (vgl. Hempel/Franke, Einf. AVBWasserV (Jan. 2016) Rn.239 u. Einf. AVBFernwärmeV (Mai 2014), Einf. AVBFernwärmeV Rn.5). Die hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS, 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV haben die gleiche Stoßrichtung. §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS, 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV sind in ihrer jetzigen Fassung zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Richtlinien 2003/55/EG und 2009/72/EG, insb. zur Umsetzung des Transparenzgebotes, geschaffen worden. Der Verbraucherschutz ist zwar nicht das Hauptziel (vgl. Schlussantrag d. Generalanwalts zu EUGH C-359/11 u. C-400/11, BeckRS 2014, 80883 Rn.59), aber auch nicht nur ein Reflex der auf die Marktliberalisierung zugeschnittenen Richtlinien. Dies ergibt sich daraus, dass beide Richtlinien den Schutz der Verbraucherinteressen ausdrücklich einfordern (siehe nur Erwägungsgründe 24 u. 26 der RL 2003/54 u. 51, 52 und Anhang I der RL 2009/2/EG).3. In der Sache streiten die Parteien mit den Hauptanträgen des Klägers zu Zif.1 a) und 1 b), inwieweit der Anlass für eine Preisänderung den Kunden im Vorfeld exakt mitzuteilen ist.Nach § 5 Abs.2 S.2, letzter HS StromGVV hat der Grundversorger bei der Bekanntgabe von Preisänderungen Umfang, Anlass und Voraussetzungen für die Änderung zu benennen, auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs.3 StromGVV (Sonderkündigungsrecht) hinzuweisen sowie die allgemeinen Preise und die sich aus § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 u. Abs.3 S.3. StromGVV ergebenden Kostenfaktoren im Einzelnen auszuweisen. Die Angaben nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 StromGVV sind im Einzelnen: die Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Umlagen/Aufschläge nach dem EEG u. KWKG, Netzentgelte, Entgelte für den Betreiber der Energieversorgungsnetze, für den Messstellenbetreiber und die Messung. Zusätzlich zu den Angaben nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 StromGVV hat der Versorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 S.1 StromGVV ergibt.Gegen diese Verpflichtung verstößt das Schreiben der Beklagten vom 04.11.2015 in zweierlei Hinsicht: Diejenigen Kostenfaktoren, die Anlass für die Preisänderung gewesen sind, sind nicht vollständig angegeben. Darüber verhält sich das Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag zu Zif.1 a). Ferner ist die Information über diejenigen Kostenfaktoren, die Anlass für die Preisänderung gewesen sind, unrichtig wiedergegeben. Darüber verhält sich das Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag zu Zif.1 b).Die Gefahr, dass die Beklagte ihren Kunden Preisänderungen wie in der mit dem Schreiben vom 04.11.2015 abgebildeten Weise wiederholt ankündigt, rechtfertigt das vorliegende Klageverfahren. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist Anspruchsvoraussetzung und wird widerleglich vermutet (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 UKlaG Rn.37). Da die Beklagte auf dem Recht besteht, den Anlass für Preiserhöhungen wie in dem Schreiben vom 04.11.2015 abgebildet, allgemein und unkonkret darzustellen, ist die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet.a) Mit dem Hauptantrag zu Zif.1 a) verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, Kunden der Grundversorgung Preisänderungsinformationen zu erteilen, in denen nicht gleichzeitig diejenigen gesetzlich bezeichneten Kostenfaktoren vollständig aufgeführt sind, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist.Dass der Anlass für die Preisanpassung in Textform darzulegen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. auch Eder/Rumpf in IR 2015, 270, 273; BR Drs. 402/14, S.22). Aus der Verpflichtung des Grundversorgers, Umfang, Anlass und Voraussetzungen für die Änderung in Textform „möglichst zusammenhängend und übersichtlich“ (vgl. BR Drs. 402/14, S.22) darzustellen, folgt zugleich, dass es entgegen der durch das Schreiben vom 04.11.2015, dort S.2, dokumentierten Praxis der Beklagten nicht ausreicht, sämtliche Preisbestandteile tabellarisch aufzuführen und es dem Kunden zu überlassen, daraus Umfang, Anlass und Voraussetzungen für Preisanpassung durch einen Abgleich der Preisbestandteile selbst zu ermitteln. Die Darlegung des Anlasses für die Preisanpassung hat dabei „gleichzeitig“ mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden über die beabsichtigte Preisänderung zu erfolgen ( vgl. § 5 Abs.2 S.2 letzter HS StromGVV: „…; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie der Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Abs. 3 und die Angaben nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 in übersichtlicher Form anzugeben“). Die Anforderungen an die Darstellung des Anlasses für die Preisänderung ergeben sich nach einer Auslegung des § 5 Abs.2 S.2, letzter HS StromGVV im Lichte der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden EU-Richtlinien, der darauf bezogenen Rechtsprechung des BGH und des EuGH sowie unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (BR Drs. 402/14).Ausgangspunkt für den Umfang der Darlegung des Anlasses der Preisänderung ist das in der RL 2003/54 EG verschiedentlich formulierte Transparenzgebot (vgl. EuGH Urt. vom 23.10.2014, Az: C.359/11 u. C 400/11 in NJW 2015, 849 mit den Anm. Scholtka/Martin zu dem Urteil v. 23.10.2014 in EuZW 2015, 108, 111), insb. in Art.3 Abs.2 u.3 u. der Anhang A der RL 2003/54 EG (abgedruckt in EuGH NJW 2015, 849 Tz.4 ff). Die maßgeblichen Bestimmungen lauten im Kern wie folgt (Hervorhebungen durch den Sena):
34Art.3 Abs.2:Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.Art.3 Abs.3:Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushaltskunden in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben.Anhang A:Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft soll mit den in Art. 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
35rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren;
Ausführlich und differenziert setzt sich der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 08.05.2014 (BeckRS 2014, 80883) zu den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen C-359/11 u. C-400/11 (= NJW 2015, 849) mit den sich aus dem Transparenzerfordernis ergebenden Pflichten der Versorgungsunternehmen auseinander (BeckRS a.a.O. Rn.57 ff). Er misst dem Transparenzerfordernis die Funktion zu, dass Versorger ihren Kunden „hinreichende Informationen“ zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen „offenlegen“ müssen (BeckRS 2014, 80883 Rn.60, 62), damit der Kunde seine Rechte – den Vertrag ggfs. zu kündigen oder der Preiserhöhung zu widersprechen – effektiv wahrnehmen kann, wobei diese Informationen „ohne Zweifel … von vorrangiger Bedeutung für einen Kunden [sind], der zu entscheiden hat, ob er einer Preiserhöhung widerspricht oder nicht“ (BeckRS 2014, 80883 Rn.60).In Ansehung dessen, dass eine herausragende Bedeutung der Informationen zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen gesehen wird, zieht der Senat den Schluss, dass diese Informationen in übersichtlicher Form, exakt und inhaltlich korrekt an den Kunden weitergegeben werden müssen. In diesem Sinne ist auch die Begründung des Gesetzgebers zur Ergänzung des § 5 Abs.2 S.2 StromGVV um den letzten Halbsatz zu verstehen, die deshalb erfolgt ist, um dem Kunden über den Rechtsgrund der Änderung und den Anlass zu unterrichten, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird (BR Drs. 402/14 S.24).Vor dem dargestellten Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Grundversorger den Anlass einer Preiserhöhung in Textform konkret, korrekt und unter Verwendung der gesetzlichen Terminologie der Preisbestandteile mitzuteilen hat. Anzugeben ist dabei jeder Preisbestandteil, der sich verändert, d.h., anzuführen sind auch die Preisbestandteile, die gesunken sind und dadurch die Preiskalkulation beeinflussen, denn nur dann ist die Preisgestaltung tatsächlich transparent. Dass die Terminologie des Gesetzes für den Verbraucher häufig unverständlich ist, rechtfertigt nicht das Bestreben der Beklagten, auf (nur vordergründig) leichter verständliche Begrifflichkeiten ausweichen zu können. Wenn die Preisgestaltung transparent sein soll, wird dieses Ziel nur dann erreicht, wenn alle Grundversorger bei jedem Anlass (Angebot, Preiserhöhung, Internetinformation) und das Gesetz die identischen Begrifflichkeiten verwenden.
39b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch der Hauptantrag zu 1 b) begründet ist. Aus der Bedeutung der Informationen über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preiserhöhung für den Kunden folgt zwanglos, dass die erteilten Informationen richtig sein müssen. D.h., die Beklagte hat es zu unterlassen als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 als „Netznutzungsentgelte“, „Steuern“ u. „Abgaben“ bezeichnet) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind. Gegen dieses Gebot hat die Beklagte verstoßen, weil sie angegeben hat, „ein Teil der Steuern“ sei angepasst worden, obwohl die in § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 a) u. S.3 StromGVV genannten Steuern (Strom- und Umsatzsteuern) unverändert geblieben sind. Gleiches gilt für die Angabe die „Abgaben“ seien angepasst worden, obgleich die in § 2 Abs.3 Nr.5 S.1 b) StromGVV genannte Konzessionsabgabe unverändert geblieben ist.4. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abmahnpauschale für das Schreiben vom 22.03.2016 in Höhe von 260,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 UKlaG, 12 Abs.1 S.2 UWG, 291 BGB. Die Kostenpauschale steht dem Kläger zu, obwohl die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 UKlaG Rn.4). In der Regel sollen 200,00 € angemessen sein (Köhler/Bornkamm a.a.O.). Der Kläger legt allerdings einen Nettoaufwand von 218,49 zzgl. 19 % USt dar (Bl.14 f), so dass der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach begründet ist. Da das Landgericht über den Zinsanspruch beginnend mit dem 15.06.2016 entschieden hat, bedurfte es der vom Kläger angekündigten Klageerweiterung nicht.II. Der mit dem Hauptantrag zu Zif.1 c) verfolgte Anspruch, nach dem es die Beklagte zu unterlassen hat, über den Umfang von Preisanpassungen ohne Verwendung einer Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise zu informieren, besteht indessen nicht. Gleiches gilt für den mit dem Hilfsantrag zu 1 b) geltend gemachten Anspruch, es zu unterlassen, die geänderten Preisbestandteile nur in der ab Wirksamwerden der Preisänderung geltenden Höhe mitzuteilen, so wie in der tabellarischen Auflistung auf Seite 2 des Schreibens vom 04.11.2015 unter der Überschrift „Die neuen Preise für unser Strom.standard“ … ab 01.01.2016 geschehen.Der Senat übersieht nicht die in der Literatur teilweise gesehene Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der Preise für jeden Kostenfaktor gem. § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV (vgl. Eder/Rumpf in IR 2015, 270, 273), wobei die genannten Autoren davon ausgehen, nur auf diese Weise könne die Preisentwicklung transparent gemacht werden. Der Gesetzgeber selbst hat die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung von bisherigen und künftigen Preisen für jeden Kostenfaktor nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV nicht gesehen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 2 Abs.3 StromGVV ein Muster vorgestellt, wie über die Preiszusammensetzung informiert werden kann. Darin ist nur die Angabe der künftig geltenden, also der geänderten Preise vorgesehen (BR Drs. 402/14 S.22 f). Die Erforderlichkeit, nur die geänderten Preise anzugeben, sieht der Senat darin begründet, dass der Kunde die aktuell geltenden Preise aus seinen Vertragsunterlagen entnehmen kann und die gültigen Preise zudem gem. § 2 Abs.3 S.4 StromGVV auf der Internetseite des Grundversorgers einsehbar sein müssen. Da der Versorger verpflichtet ist, diejenigen Kostenfaktoren zu bezeichnen, die Anlass für die Preisanpassung sind, kann der Kunde die geänderten Preisbestandteile mit zumutbarem Aufwand identifizieren und vergleichen.Weitergehende Verpflichtungen des Grundversorgers ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht und der darauf beruhenden Rechtsprechung des EuGH. Nach Art.3 Abs.2 der RL 2003/54 geht es nur darum, dass der Preis selbst transparent dargestellt und auf diese Weise überprüfbar ist. Sinn und Zweck der transparenten Preisgestaltung ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs (EuGH NJW 2015, 849 Tz.39). In dem „RWE-Urteil“ führt der EuGH aus, dass dem Verbraucher im Wege einer Informationsverpflichtung des Versorgers transparente Preise zur Verfügung gestellt werden müssen, was dem geringeren Informationsstand des Verbrauchers geschuldet ist (EuGH Urt. v, 21.03.2014, Az.: C-92/11 Rn.41 u.45). Dementsprechend geht es mit der Verpflichtung, über den Umfang der Preisänderung zu informieren, nicht um die Verschaffung eines umfassenden Überblicks über die Preisentwicklung der einzelnen Kalkulationsbestandteile, sondern nur um die Vermittlung einer transparenten Preisgestaltung. Sofern der Letztverbraucher daran interessiert ist, inwieweit sich im Einzelnen Preisbestandteile verändert haben, liegt es an ihm, sich eine entsprechende Übersicht zusammenzustellen, die erforderlichen Informationen sind ihm frei zugänglich.Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auf § 3 a UWG stützt, ergibt sich keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus § 3 a UWG ergibt sich kein weitergehender Anspruch als nach dem UKlaG. Da die Beklagte wegen der Nichtangabe der Preisbestandteile vor und nach Preiserhöhung nicht gegen die Vorgaben der StromGVV verstößt, ist der Tatbestand des § 3 a UWG nicht erfüllt.C.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.D.) Soweit der Kläger hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Klage insgesamt oder in einem Punkt für unbegründet hält, eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Sache an den EuGH gem. Art.267 AEUV beantragt, besteht hierzu keine Veranlassung. Die Gestaltung der Verpflichtung, nach der die Versorger den Kunden über Anlass, Voraussetzung und Umfang von Preisänderungen zu informieren haben, steht nach der Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH im Ermessen des nationalen Gesetzgebers. Dieses Ermessen darf sich nur nicht darin erschöpfen, dem Verbraucher kein Instrument zur Verfügung zu stellen, um dem einseitigen Preiserhöhungsrecht des Versorgers entgegen treten zu können (BeckRS 2014, 80883 Rn.63). Ob der Grundversorger dem Verbraucher indes eine vergleichenden Darstellung der Preise zur Verfügung zu stellen hat, ist dementsprechend keine Frage des Gemeinschaftsrechts sondern innerstaatlich zu entscheiden.Allerdings hält es der Senat für geboten, die Revision gem. § 543 Abs.2 Nr.1 u. 2 ZPO zu den Fragen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs.1 UKlaG beruhenden Unterlassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der §§ 5 Abs.2 S.2, letzter HS, 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV ein gesetzeswortlautwiederholender Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO genügt, sowie dazu, (2) ob nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.5 u. Abs.3 S.3 StromGVV eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise erforderlich ist. Die von den Parteien aufgeworfenen Streitfragen sind höchstrichterlich nicht entschieden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist angezeigt, weil diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sind.