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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 183/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 183/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4U183.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 178/16
Schlagworte:
Wiedereröffnung nach Totalumbau und Erweiterung", Möbelhaus, Neueröffnung, Wiedereröffnung, Erweiterungs- und Umbauarbeiten, Irreführung über den Anlass des Verkaufs, Relevanz der Irreführung, Anlockwirkung
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 9; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG;; Art. 6, 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG
Leitsätze:

Die Werbung mit der "Neueröffnung" eines Möbelhauses kann irreführend sein, wenn nicht die Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäfts, sondern nur der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude Verkaufsanlass ist. Auch der Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" stellt nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gab, die einem Kunden unter Verwendung des Begriffs des "Eröffnens" suggeriert wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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