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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 80/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 80/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.4U80.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 191/15
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum jeweils teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Fahrrädern und Zubehörwaren alternativ oder kumulativ

a) Waren mit Hinweisen auf tatsächlich nicht durchgeführte Prüfungen durch externe, nicht mit dem Hersteller oder Anbieter zusammenhängende Stellen anzubieten, wie am 04.10.2015 auf der Handelsplattform „Z“ im Angebot mit der Nr. ###1 „B … Scheibenbremsbeläge …“ und aus der Anlage HKMW 2 ersichtlich geschehen;

b) auf der Handelsplattform „Z“ für den Vertrieb von Waren, für die bereits Artikeldetailseiten vorhanden sind, weitere Artikeldetailseiten anzulegen und/oder auf solchen weiteren Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ###2 „00 Lastenanhänger …“ und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen;

c) auf der Handelsplattform „Z“ in Artikeldetailseiten zu Artikeln ein Kennzeichen zu nennen, das kein Unternehmens- oder Markenzeichen des Herstellers ist, und/oder auf solchen Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ###2 „00 Lastenanhänger …“ und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang von Handlungen der oben unter b) und c) erwähnten Art.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin wegen Handlungen der oben unter b) und c) erwähnten Art entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32% und die Beklagte zu 68%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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