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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 5/18

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 5/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0410.7U5.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 79/16
Schlagworte:
Unfall mit einem Pedelec; Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2a StVO
Normen:
§ 3 Abs. 2a StVO, § 5 StVO
Leitsätze:

Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen.

Wer an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, überholt nicht im

Sinne des § 5 StVO.

Ein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 StVO begonnener Überholvorgang wird nicht zu einem Überholen im Sinne des § 5 StVO, wenn der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wechselt.

Wechselt ein älterer Verkehrsteilnehmer aus plötzlicher Sorglosigkeit, die nichts mit seinem Alter und einer dadurch bedingten Unfähigkeit, auf Verkehrssituationen zu reagieren, zu tun hat, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur, verstößt ein PKW-Fahrer bei einer Kollision nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 24.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 11 O 79/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 
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Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16.05.2018 zurückgewiesen.

 

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