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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 236/19

Datum:
29.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 236/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1129.12UF236.19.00
 
Schlagworte:
Schwangerschaftsabbruch, Minderjährige, Einwilligungsfähigkeit, Zustimmungserfordernis
Normen:
§§ 630 d, 1626 BGB, § 218a StGB
Leitsätze:

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.

 

2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- F vom 12.11.2019 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den von der Antragstellerin geplanten Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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