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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 17/19

Datum:
04.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 17/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0204.4RBS17.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 71 OWi 235/18
Schlagworte:
Verweis auf elektronische Speichermedien, Anforderungen an die Darstellung eines Sachverständigengut-achtens, Beweiswürdigung
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

1. Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt.

2. Zu den Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwendung eines anthropologischen Gutachtens.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
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