Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
1.
§ 5 StVO schützt nicht den -untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr.
2.
Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndrom mit operativer Reposition und 5monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000,- € angemessen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, 1.512,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 und ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in ##### C-M auf der Kreuzung S-straße/X-Straße entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 % als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 08.11.2012 um 14.34 Uhr in C-M an der Kreuzung der S-straße mit der Straße X ereignete.
4Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße X in Richtung S-straße, auf der sich ihm der Kläger mit seinem Roller vom Typ Piaggio von links näherte. Die S-straße ist gegenüber der Straße X bevorrechtigt. Ein vor dem Kläger auf der S-straße fahrendes Fahrzeug wurde von seinem Fahrer an der Einmündung zur Straße X zum Stehen gebracht. Der Kläger fuhr an diesem stehenden Fahrzeug links vorbei, während der Beklagte zu 1) gleichzeitig von rechts über einen abgesenkten Randstein in die Kreuzung einfuhr, sodass es zur Kollision kam. Hierbei wurde der Kläger verletzt und mit dem Rettungstransportwagen in das nächstgelegene Krankenhaus gebracht, wo noch am selben Tage eine Notoperation stattfand.
5Es wurden eine C3-Fraktur des rechtsseitigen Tibiakopfes, eine distale Fibulafraktur im Rahmen des Aufpralls, multiple Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels sowie ein Kompartmentsyndrom des rechten Unterschenkels festgestellt.
6Im Weiteren gab es Komplikationen im Heilungsverlauf, auf deren Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.
7Der Kläger war während der gesamten Genesungszeit vom 08.11.2012 bis zum 13.07.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Es schloss sich bis zum 31.10.2014 eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme an. Seit dem 03.11.2014 arbeitete der Kläger wieder in Vollzeit bei seinem früheren Arbeitgeber, nunmehr als Mitarbeiter in der Waschkaue und nicht mehr als Schmelzer. Es liegt ein Grad der Behinderung von 50 % vor, weshalb der Kläger seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben kann.
8Durch den Unfall sind dem Kläger unstreitige materielle Schäden in Höhe von 1.196,53 Euro entstanden, worauf die Beklagte zu 2) vorprozessual 1.321,62 Euro gezahlt hat. Weiter zahlte sie auf den erlittenen Verdienstausfallschaden 7.614,05 Euro und auf das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld 12.500,00 Euro.
9Der Kläger hat behauptet, er habe sich pflichtgemäß verhalten, als er das auf der Fahrbahn stehende Fahrzeug links passiert habe. Demgegenüber habe der Beklagte zu 1) einen gravierenden Fahrfehler begangen, sodass die Beklagten allein für die Unfallfolgen zu haften hätten.
10Er hat weiterhin behauptet, bei dem Unfall seien sein Helm und seine Hose im Wert von 80,00 bzw. 50,00 Euro beschädigt worden. Für den Austausch einer Schließanlage, deren Schlüssel er beim Unfall verloren habe, seien Aufwendungen in Höhe von 765,41 Euro entstanden. Während seiner stationären Behandlung habe er Auslagen für einen Leihfernseher in Höhe von 80,00 Euro sowie für das Aufsuchen von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen insgesamt 457,80 Euro (1526 km) aufgewendet, ferner Parkgebühren von durchschnittlich 3,00 Euro bei 103 Besuchen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc. Seinen Verdienstausfallschaden hat er mit 11.060,05 Euro beziffert.
11Schließlich hat der Kläger behauptet, dass ihm ein Dauerschaden im Hinblick auf seine schwere Verletzung des rechten Beines verblieben sei.
12Der Kläger hat beantragt,
131.
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.673,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152.
16Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird;
173.
18festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in ##### C-M auf der Kreuzung S-straße/X-Straße entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
19Die Beklagten haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie haben behauptet, der Kläger sei mit seinem Roller gegen das nach links auf die S-straße eingebogene Fahrzeug des Beklagten zu 1) gestoßen. Für ihn habe eine unklare Verkehrslage bestanden, sodass er es habe unterlassen müssen, überholend an dem von der Einmündung zum Stillstand gebrachten Pkw vorbeizufahren. Seine Annäherungsgeschwindigkeit sei unangepasst hoch gewesen.
22Das Landgericht hat über den Unfallhergang und die Verletzungsfolgen beim Kläger Beweis durch Einholung eines schriftlichen interdisziplinären Sachverständigengutachtens erhoben. Sodann hat es mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.167,71 Euro und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 32.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 verurteilt und die begehrte Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden ausgesprochen.
23Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger als Gesamtschuldner in voller Höhe für den bei dem Unfall erlittenen Schaden, weil der Beklagte zu 1) durch sein Einfahren in die Kreuzung das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt habe, während diesem kein Mitwirkungsbeitrag an dem Unfall vorzuwerfen sei. Der Anscheinsbeweis spreche bei diesem Kreuzungsunfall für eine Verursachung durch eine Vorfahrtsverletzung seitens des Wartepflichtigen. Für den Kläger habe keine unklare Verkehrslage vorgelegen, auch habe er das stehende Fahrzeug nicht überholt, sondern sei nur an diesem vorbeigefahren. Eine überhöhte Geschwindigkeit sei ebenfalls nicht gegeben gewesen, wie sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C3 ergebe. Danach habe sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h der Kollisionsstelle genähert. Die Zeit-Weg-Zeit-Betrachtung zeige, dass der Kläger vor der Kollision keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf den einfahrenden Pkw des Beklagten zu 1) zu reagieren und seinen Roller abzubremsen.
24Dem Kläger seien neben dem unstreitigen Schaden in Höhe von 1.196,53 Euro die Auslagen für den Leihfernseher, die Fahrtkosten, die Parkkosten und der restliche Verdienstausfall, insgesamt 5.489,33 Euro zu erstatten, sodass nach Abzug der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung in Höhe von 1.321,62 Euro 4.167,71 Euro zuzusprechen seien. Auf den Verdienstausfall müsse sich der Kläger lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe von 4,50 Euro pro Arbeitstag anrechnen lassen, da er mit dem Roller ein sehr preisgünstiges Fahrzeug gefahren sei.
25Der Schmerzensgeldanspruch sei mit insgesamt 45.000,00 Euro zu bemessen, sodass nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung 32.500,00 Euro zuzusprechen gewesen seien. Bei der Schmerzensgeldbemessung seien die Verletzungen des Klägers, die Dauer und Intensität der Heilbehandlung und die Einbuße an beruflicher Verwendungsmöglichkeit zu berücksichtigen, ferner die komplizierten Brüche, die dazu geführt hätten, dass er jeden zweiten Tag habe operiert werden müssen, da die Wunden zunächst nicht hätten geschlossen werden können. Des Weiteren habe der Kläger seit mittlerweile mehr als zwei Jahren unter den unfallbedingten körperlichen Folgen zu leiden und sich mehreren Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen. Auch habe er nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X2 einen Dauerschaden erlitten. Da die Schadensentwicklung auch noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.
26Wegen der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.
27Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie rügen, das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht etwa an einem am Fahrbahnrand anhaltenden Fahrzeug vorbeigefahren sei, sondern dieses überholt habe, weshalb ihn die Sorgfaltspflichten aus § 5 StVO getroffen hätten. Es sei als Verfahrensfehler zu beanstanden, dass das Gericht weder den Kläger noch den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang informatorisch angehört, noch den Zeugen C vernommen habe, sondern zugunsten des Klägers einen Sachverhalt angenommen habe, wonach dieser ein vor dem Einmündungsbereich der Straße X anhaltendes Fahrzeug zulässigerweise passiert habe.
28Der Beklagte zu 1) habe sich mit seinem Pkw langsam vorgetastet, während der Kläger mit seinem Roller erst nach Anfahren des Beklagtenfahrzeuges von der Hauptstraße nach links in die S-straße abgebogen sei und unter durchgängiger Benutzung des Gegenfahrbahnstreifens an dem unmittelbar vor dem Einmündungsbereich wartenden Pkw überholend vorbeigefahren sei. Die genaue Position des anhaltenden Fahrzeuges habe zunächst durch konkrete Befragung der Beteiligten und Zeugen ermittelt werden müssen, bevor der Sachverständige tätig geworden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen wolle der Kläger hinter dem vor ihm haltenden Fahrzeug nach links geschwenkt sein, um an diesem vorbeizufahren, ohne sich zu vergewissern, ob es einen verkehrsbedingten Grund für das atypische Anhalten im Einmündungsbereich gegeben habe. Somit habe er sich erheblich sorgfaltswidrig und selbstgefährdend verhalten. Diese gelte umso mehr, als auch der Kläger nicht behaupte und es unstreitig sei, dass an diesem Pkw kein Fahrtrichtungsanzeiger rechts gesetzt gewesen sei und somit auch für den Kläger nicht der Eindruck habe entstehen können, dass dieser Pkw am rechten Fahrbahnrand habe anhalten wollen. Der Sachverständige sei von einer Annäherungsgeschwindigkeit des Rollers von 25 – 30 km/h ausgegangen, was angesichts der unklaren Verkehrslage als zu schnell anzusehen sei. Auch habe die Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Rollers gelegen. Zu Unrecht sei das Landgericht den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten nicht nachgegangen und habe die Zusatzfragen nicht aufgeklärt.
29Unzutreffender Weise habe es einen Verdienstausfall in Höhe von 3.446,00 Euro zugesprochen. Es sei zu beanstanden, dass die ersparten Aufwendungen lediglich mit 4,50 Euro pro Arbeitstag bemessen worden seien. Diese seien vielmehr mit 30,00 Euro pro Tag in Abzug zu bringen, insbesondere für die Zeit des stationären Aufenthalts des Klägers im Krankenhaus.
30Ungeachtet dessen habe das Gericht bei seiner Schätzung ausschließlich die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, obwohl die Beklagten mit Nichtwissen bestritten hätten, dass der Kläger in Voll-Contischicht gearbeitet habe und nur noch als Waschkauenwärter eingesetzt werden könne.
31Auch habe das Landgericht den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen, wonach der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst seit fünf Jahren bei den Deutschen F-werken X2 beschäftigt gewesen sei und ihm somit nur ein geringer Kündigungsschutz zugestanden habe. Es werde daher eine ereignisunabhängige Weiterbeschäftigung des Klägers als Schmelzer bis zu dessen 58. Lebensjahr mit Nichtwissen bestritten. Die Deutschen F-werke steckten in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und hätten schon seit dem Jahr 2013 massiv Personal abbauen müssen. Daraus folge, dass entgegen der Auflistung des Klägers die von ihm behaupteten Gehaltserwartungen bei der fortgeführten Tätigkeit als Schmelzer realistischerweise nicht mehr hätten erzielt werden können, da die behaupteten hypothetischen Einnahmen nicht zutreffend sein könnten und keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellten. Auch habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass der Kläger seit geraumer Zeit im Wachdienst tätig sei und seit dem 08.06.2016 wegen einer erneuten Krankheit Krankengeld erhalte.
32Fahrtkosten und Parkgebühren hätten nicht zugesprochen werden dürfen, weil die Berufsgenossenschaft entsprechende Kosten übernommen habe, da unstreitig ein Wegeunfall vorgelegen habe.
33Das Schmerzensgeld sei weit überzogen und der Umstand, dass Dauer und Zukunftsschäden sowie eine geringgradige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vorgelegen hätten, durch den Feststellungstenor hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Kläger sei auch nicht jeden zweiten Tag und somit viermal operiert worden, vielmehr habe es sich nur um Verbandswechsel und Kontrollmaßnahmen gehandelt. Die in diversen Arztberichten aufgeführte arterielle Hypertonie des Klägers sei nicht unfallbedingt, die subjektiv beklagten Mobilisierungsschwierigkeiten und Bewegungseinschränkungen durch das Gutachten nicht in diesem Ausmaß bestätigt.
34Die Beklagten beantragen,
351.
36das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.01.2018 wie folgt teilweise abzuändern:
371.
38die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.454,91 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen,
392.
40festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % des Schadens, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in ##### C-M auf der Kreuzung S-straße/X-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind,
413.
42im Übrigen die Klage abzuweisen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.
46II.
471.)
48Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
49Zu Recht ziehen die Beklagten ihre grundsätzliche Haftung für die Unfallfolgen aus den §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG nicht in Zweifel. Das Landgericht hat allerdings dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.655,02 Euro zu Unrecht zugesprochen, um den die angefochtene Entscheidung zu korrigieren war.
501.1.
51Dies betrifft zunächst den Verdienstausfall, den der Kläger grundsätzlich nach den
52§§ 252, 843 BGB ersetzt verlangen kann. Wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, war der Verdienstausfall der Höhe nach unstreitig. Die Beklagten hatten lediglich in Zweifel gezogen, dass der Kläger seinen Verdienst in Schichtarbeit erwirtschaftet und behauptet, dass die ersparten Aufwendungen zu gering bemessen seien.
53Der Kläger hat durch Vorlage seiner Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2012 nachgewiesen, dass er tatsächlich in Schichtarbeit tätig war, wie sich dieser Abrechnung entnehmen lässt.
54Was die ersparten Aufwendungen anbelangt, so ist zunächst zu konstatieren, dass das Landgericht hier nur von 20 Arbeitstagen im Monat ausgegangen ist und ignoriert hat, dass der Beklagte im 6-tägigen Schichtdienst tätig ist mit der Folge, dass der Senat die monatlichen Arbeitstage gem. § 287 ZPO auf 22 Tage schätzt. Damit sind für den gesamten Zeitraum des Erwerbsausfalls von Dezember 2012 – Juni 2014 für weitere 2 Arbeitstage pro Monat je 4,50 Euro, d. h. pro Monat 9,00 Euro in Abzug zu bringen. Dies ergibt für die genannten 19 Monate einen Betrag von 171,00 Euro.
55Eine höhere Eigenersparnis als von 4,50 Euro pro Tag vermag auch der Senat nicht zu erkennen, zumal der Kläger lediglich eine Entfernung von etwa 9 km zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen hatte und mit seinem Roller in der Tat über ein kostengünstiges Fahrzeug verfügte. Da dem Kläger, wie er in der Anhörung vor dem Senat angegeben hat, seine Berufskleidung vom Arbeitgeber gestellt und auch gereinigt wurde, sind höhere ersparte Eigenaufwendungen nicht ersichtlich.
56Allerdings hat das Landgericht es versäumt, für die Zeiten des unfallbedingten Krankenhausaufenthalts des Klägers ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung angesichts der im Krankenhaus gewährten Vollverpflegung nach § 287 ZPO auf 10,00 Euro pro Tag schätzt. Da sich der Kläger im Zeitraum vom 08.11.2012 bis zum 14.01.2013, also an 67 Tagen sowie in der Zeit vom 29.04. bis zum 27.05.2013, also an weiteren 29 Tagen in der Klinik aufhielt, sind hierfür ersparte Aufwendungen in Höhe von 670,00 und 290,00 Euro zu berücksichtigen.
57Schließlich kann der Kläger auch für den Monat November 2014 keinen Erwerbsschaden mehr geltend machen, weil die insoweit anrechenbare Erwerbsunfähigkeitsrente ausweislich des in zweiter Instanz vorgelegten Rentenbescheides ab dem 01.11.2014 in den Erwerbsschaden übersteigender Höhe von 813,43 Euro gewährt wurde. Mithin ist der für diesen Monat geltend gemachte Erwerbsschaden in Höhe von 757,22 Euro ebenfalls in Abzug zu bringen.
58Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.888,22 Euro, der von dem Verdienstschaden in Höhe von 3.446,00 Euro in Abzug zu bringen ist. Es verbleiben 1.557,78 Euro.
59Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der Kläger müsse darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er auch ohne den Unfall seiner Tätigkeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber noch nachgehen könnte, weil er nicht entlassen worden wäre, verkennen sie, dass es sich insoweit um einen Fall überholender Kausalität handeln würde, den jeweils der Schädiger darzulegen und zu beweisen hat.
60Ebenso fehl gehen die Angriffe der Berufung, das Landgericht habe einen zwischenzeitlichen Wechsel des Arbeitsplatzes und eine Erkrankung des Klägers bei der Bemessung des Verdienstausfalls übersehen. Die Beklagten übersehen ihrerseits, dass diese Ereignisse in einen Zeitraum fallen, der nicht Gegenstand des Verdienstausfallschadens ist.
611.2.
62Die Berufung hat des Weiteren Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von Fahrtkosten und Parkplatzgebühren richtet. Der Kläger hatte bereits seine Fahrtkosten nicht schlüssig dargelegt, da es insoweit an jeglicher Angabe zu den zurückgelegten Fahrtstrecken und Örtlichkeiten fehlte, worauf der Senat mit Terminverfügung hingewiesen hatte. Auch hat der Kläger, der unstreitig einen Wegeunfall erlitten und Kostenerstattungen von der Berufsgenossenschaft erhalten hat, versäumt, hierzu vorzutragen, sodass dem Senat auch keinerlei Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegeben ist. Das Gleiche gilt für die Parkgebühren, unabhängig davon, ob sie dem Kläger selbst oder seiner Ehefrau für Besuche des Klägers entstanden sind.
632.)
64Die weitergehende Berufung hat keinen Erfolg.
652.1.
66Zunächst gehen die Angriffe auf das Urteil fehl, soweit die Beklagten eine Mithaftung des Klägers für die Unfallfolgen geltend machen. Der Senat schließt sich insoweit der weitestgehend zutreffenden Würdigung des Landgerichts an.
67Der Berufung ist zwar zu konzedieren, dass der Kläger, als er das am Fahrbahnrand anhaltende Fahrzeug passierte, dieses im rechtstechnischen Sinne überholt hat und nicht nur an ihm vorbeigefahren ist. Das ändert jedoch an der Würdigung des Landgerichts nichts, weil selbst dann, wenn hier ein Überholen bei unklarer Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen hätte, dies nicht zu einem Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Unfalls führen würde, weil § 5 StVO nicht den –untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr schützt.
68Auch ein sonstiges Verschulden des Klägers an der Entstehung des Unfalls ist nicht ersichtlich, zumal der Sachverständige nur eine Geschwindigkeit des von ihm gefahrenen Rollers von 25 – 30 km/h festgestellt hat, womit – offenbar entgegen der Ansicht der Berufung – eine Geschwindigkeit von nur 25 km/h erwiesen ist, was auch der bauartbedingten Maximalgeschwindigkeit des Mofas entspricht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte einen gravierenden Vorfahrtsverstoß begangen hat und zudem, da er die Straße X über einen abgesenkten Bordstein verlassen hat, die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO zu beachten hatte, hat die vom Motorroller des Klägers ausgehende Betriebsgefahr in vollem Umfang zurückzutreten.
69Auf die weiteren, von den Beklagten aufgeworfenen Fragen an den Sachverständigen, denen allerdings das Landgericht hätte nachgehen müssen, da der insoweit maßgebliche Schriftsatz in der Tat fristgerecht beim Landgericht eingegangen war, kommt es erkennbar nicht an. Denn ob der Kläger direkt nach seinem Abbiegen auf die S-straße auf die linke Fahrbahnseite gefahren ist, um das für ihn erkennbar auf seiner Fahrbahnseite haltende Fahrzeug zu überholen oder erst kurz hinter diesem nach links ausgeschert ist, ist völlig unerheblich für den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1).
70Ebenso unerheblich ist es, ob das vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei dem Unfall abgefallene Kfz-Kennzeichen bei der Unfallaufnahme durch die Polizei noch an der ursprünglichen Stelle lag oder durch Fußgänger verschoben worden sein könnte, was ohnehin nur eine reine Spekulation der Beklagten darstellt. Der Sachverständige hat seine Rekonstruktion der Kollisionsstelle nicht nur darauf, sondern auch auf die vorgefundene Endlage des Rollers, die Endlage des Klägers und die Endstellung des Pkw gestützt. Angesichts der bauartbedingten Maximalgeschwindigkeit des Rollers von 25 km/h spricht auch nichts dafür, dass der Kläger die an der Unfallstelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überhaupt oder auch nur in nennenswerter Weise überschritten haben könnte.
71Soweit die Beklagten Fragen an den Sachverständigen richten wollen, die sich mit der räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger befassen, wenn man die -ohnedies unbekannte- Anhalteposition des in der Einmündung stehenden Fahrzeugs, die ursprüngliche Anhalteposition des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) an der Sichtlinie und die Fahrlinie des Rollers des Klägers verändert, so sind diese erkennbar unerheblich und nicht zielführend, weil zum einen nach Ablauf von über sechs Jahren seit dem Unfall diese Dinge nicht mehr durch Zeugenbeweis zu klären sind und zum anderen auch dann, wenn der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar gewesen wäre, die Betriebsgefahr hinter dem groben Verstoß des Beklagten zu 1) zurückzutreten hätte, wie der Senat bereits ausgeführt hat.
72Diese Ausführungen erfolgen indes nur der Vollständigkeit halber, da der Senat in seiner Terminverfügung mitgeteilt hatte, dass er aus Kostengründen von einer Ladung des Sachverständigen zum Termin absehe und die Beklagten rechtzeitig mitteilen mögen, falls sie trotz des rechtlichen Hinweises des Senats zur Haftungsfrage eine Stellungnahme des Sachverständigen im Termin wünschten. Der Schriftsatz vom 3. Januar 2019 enthält weder einen solchen Antrag, noch wäre er rechtzeitig gestellt. Gleichwohl hat der Senat die vorstehenden Fragen in dem zuvor dargestellten Umfang im Senatstermin mit den Beteiligten erörtert. Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu anschließend nicht mehr abgegeben worden.
733.
74Die Berufung geht des Weiteren fehl, soweit sie die Höhe des dem Kläger nach § 253 BGB zustehenden Schmerzensgeldes beanstandet. Der Senat schließt sich auch insoweit der Würdigung des Landgerichts in vollem Umfang an. Da das Landgericht die zur Schmerzensgeldbemessung relevanten Faktoren nur allgemein und zusammengefasst angegeben hat, hielt es der Senat für erforderlich, diese noch einmal im Einzelnen festzustellen.
75Für den Senat sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Faktoren maßgeblich:
76- eine C3-Fraktur des rechtsseitigen Tibiakopfes (Schienbeinkopfbruch)
77- eine distale Fibulafraktur (Außenknöchelfraktur)
78- multiple Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels
79- Kompartmentsyndrom (Zustand, in welchem bei geschlossenem Haut- oder
80Weichteilmantel ein erhöhter Gewebedruck zur Verminderung der Gewebe-
81Durchblutung führt, woraus neuromuskuläre Störungen oder Gewebe- und
82Organschäden resultieren)
83Die komplizierten Brüche mussten sofort operativ mittels geschlossener Reposition und Fixierung durch gelenkübergreifendem Fixateur behandelt werden. Des Weiteren gab es engmaschige Wundkontrollen im OP, bei denen jeweils die Wundauflage gewechselt werden musste. Am 04.12.2012 erfolgten eine offene Reposition des Tibiakopfes und die Anlage einer Schraubenosteosynthese. Am 10.01.2013 stellte sich heraus, dass der Bruch nicht ausreichend durchbaut war. Der Fixateur wurde daher wieder montiert und der Kläger am 14.01.2013 entlassen. Er musste den Fixateur bis Ende April 2013 tragen. Gleichzeitig wurde eine Reposition und Plattenosteosynthese mittels winkelstabilem Tibiakopfimplantats und Anbringung zweiter Zugschrauben vorgenommen.
84Der Kläger erlitt danach starke Schmerzen speziell bei Bewegungsabläufen. Sodann wurde eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt, bei der massive narbige Verwachsungen des Kniegelenks festgestellt wurden. Es wurde sodann eine weitere Knorpelglättung im Knie durchgeführt, sodass sich die Schmerzen besserten.
85Am 27.05.2013 wurde der Kläger in die ambulante Behandlung überstellt, woraufhin zwei ambulante Reha-Maßnahmen bei N auf T2 erfolgten. Außerdem musste der Kläger mit einem orthopädischen Straßenschuh laufen und sich vierzehntägig im L-krankenhaus vorstellen. Wegen der schlechten Wundheilung wurde im Wege der Verpflanzung aus dem Oberschenkel auf den Unterschenkel eine Spalthaut aufgebracht, die dünn ist und keinerlei Hitze und Sonnenlicht ausgesetzt werden darf. Am 18.03.2014 erfolgte eine weitere Arthroskopie des Knies.
86Der medizinische Sachverständige hat als Dauerschäden eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines bezüglich länger gehender und stehender Tätigkeiten, eine deutliche Einschränkung des Gehens auf unebenen Böden, eine Erschwerung des Treppen- bzw. Stufensteigens, eine Einschränkung des Besteigens von Gerüsten und Leitern, Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks mit einer leichtgradigen Einschränkung der vollen Streckfähigkeit, eine Einschränkung der Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes, eine Einschränkung der Beweglichkeit im rechten oberen Sprunggelenk, eine Spitzfußstellung des rechten Fußes von etwa 25 Grad, eine Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes, eine Verkürzung des rechten Beines mit der Notwendigkeit des Ausgleichs durch einen orthopädischen Schuh, eine leichte Varusfehlstellung des rechten Unterschenkels, eine leichte Verschmälerung des Gelenkspaltes im oberen Sprunggelenk, eine posttraumatische Arthrose im rechten Kniegelenk, eine deutliche Muskulatur- und Weichteilverminderung am rechten Bein, am Oberschenkel und leichtgradig am Unterschenkel sowie ein leichtgradiges Schonungshinken festgestellt.
87Angesichts dieser Leistungseinschränkungen könnten keine schweren körperlichen Arbeiten, keine ständig stehenden und auch keine ständig gehenden Tätigkeiten durchgeführt werden. Seine bisherige Tätigkeit als Gießer könne er nicht mehr ausüben. Bei Fortschreitung der derzeit feststellbaren arthritischen Veränderungen im rechten Kniegelenk sei es möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Eingriffe erforderlich werden könnten bzw. nur noch eine rein sitzende Tätigkeit möglich sein werde. Auch persistierten Beschwerden, welche insbesondere belastungsabhängig geschildert würden, bei relativ geringen Belastungen wie beispielsweise schon bei längerem drei- oder vierstündigem Stehen oder Gehen.
88Die obigen Feststellungen führen deutlich vor Augen, dass die beiden Brüche, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, mit erheblichen Schmerzen verbunden waren und eine sehr komplexe Behandlung einschließlich Krankengymnastik erforderten, Komplikationen nach sich zogen und letztlich eine Behandlung von fast zwei Jahren verursachten. Der Kläger war in dieser Zeit in vielfältiger Hinsicht gehandicapt, wobei sich nach Auffassung des Senats als besonders gravierend die Zeit ausgewirkt hat, in der der Kläger den Fixateur tragen musste. Auch die erheblichen Dauerschäden, die den Kläger sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht stark einschränken, wirken sich erheblich schmerzensgelderhöhend aus.
89Schließlich kann auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2.) bei der Schmerzensgeldbemessung nicht außer Betracht bleiben, so dass sich insgesamt der vom Landgericht zugesprochene Betrag als angemessen erweist, den Kläger für die bisher erlittenen Verletzungen und ihre Folgen zu entschädigen.
90Die vom Kläger im Termin vor dem Senat angegebene Behinderung durch die Folgen eines unfallunabhängigen Schlaganfalls hat, schon weil diese linksseitig war, keinerlei Auswirkungen auf die erlittenen Unfallfolgen, sondern kumuliert vielmehr mit diesen.
91Soweit der Sachverständige eine Verschlechterung der bereits eingetretenen Arthrose mit der Aussicht auf weitere Operationen angeführt hat, sind diese Aussichten bei dem Schmerzensgeld nur insoweit berücksichtigt worden, als sich die Erwartung künftiger Schäden psychisch negativ auf den Geschädigten auswirkt. Die Arthrose selbst ist lediglich bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung mit in die Schmerzensgeldbemessung eingeflossen. Eine tatsächlich danach eintretende Verschlechterung des Zustandes ist dem Feststellungsantrag vorbehalten.
924.
93Aus den obigen Ausführungen zur vollständigen Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ergibt sich, dass die Berufung auch insoweit erfolglos ist, als sie den Feststellungsausspruch in seinem Umfang angreift. Zu Recht ziehen die Beklagten nicht in Zweifel, dass angesichts der gravierenden Schäden des Klägers und der vom Sachverständigen festgestellten Möglichkeit einer Verschlimmerung des Zustandes der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.
945.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO.