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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 28/18

Datum:
29.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 28/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0129.9U28.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 176/15
Schlagworte:
Überholen bei unklarer Verkehrslage, Schutzzweck der Norm
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
Leitsätze:

1.

§ 5 StVO schützt nicht den -untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr.

2.

Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndrom mit operativer Reposition und 5monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000,- € angemessen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, 1.512,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 und ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in ##### C-M auf der Kreuzung S-straße/X-Straße entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 % als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

 
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