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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 34/20

Datum:
30.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 34/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.11U34.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 297/16
Schlagworte:
Fahrzeugschaden, umstürzender Straßenbaum, Verkehrssicherungspflicht
Normen:
§§: 249, 839 BGB, Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Eine Kommune kann die ihr für einen Straßenbaum obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzten, wenn aufgrund einer bei einer Sichtkontrolle erkennbaren Fäulnisbildung am Fuße eines Stämmlings des Baums keine weiteren Maßnahmen getroffen werden, um dessen Standsicherheit zu überprüfen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.027,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte U pp. in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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