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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 3/20

Datum:
04.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 3/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0304.20U3.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 18/19
Schlagworte:
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht: Arglistige Täuschung durch Versicherungsmakler
Normen:
BGB § 123
Leitsätze:

Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 – 5 U 272/08).

Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

 

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