Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 34/20

Datum:
06.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 34/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0206.4RBS34.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 117 OWi 108/19
Schlagworte:
Zustellung, Wirksamkeit, Verfügung des Vorsitzenden, Mehrfachzustellung, Zustellwille
Normen:
StPO § 37 Abs. 2; StPO § 345; ZPO § 174
Leitsätze:

1. Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war.

2. Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, eine lediglich auf Veranlassung der Geschäfts-stelle vorgenommene Zustellung ist hingegen unwirksam.

 
Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30.12.2019 wird aufgehoben.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.08.2019 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank