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Die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, dass der Angeklagte aus "nichtigem Anlass" gehandelt habe, ist rechtlich bedenklich. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen.
Die Revision wird der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 20 Euro verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
2Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass die angeblichen Diebstähle einer der Geschädigten, deren fehlende strafmildernde Berücksichtigung der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel rügt, sich aus den Urteilsgründen, welche alleinige Überprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin ist, nicht ergeben.
3Der Schriftsatz des Angeklagten vom 30.09.2020 lag vor und war Gegenstand der Senatsberatung. Sie geben zu einer anderweitigen Bewertung keinen Anlass. Gegenstand der Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin sind – allein – die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die Ihnen zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe (s.o.).
4Rechtlich nicht unbedenklich ist allerdings die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte aus „nichtigem Anlass“ gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15 –juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 RVs 58/19 - juris).
5Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich jedoch am sachlichen Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht an ihren – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzulänglichen – Formulierungen zu orientieren(BGH a.a.O.). Die von der Tatrichterin gebrauchte o.g.- Formulierung stellt ersichtlich auf das Tatmotiv ab, was hier – aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erkennbar – ersichtlich darin lag, dass die Geschädigten seinen Annäherungsversuchen an die Geschädigte N, in die der Angeklagte verliebt war, die aber seine Annäherung – ebenso wie ihre Mutter – nicht wünschte, im Wege standen. Die Tatrichterin hat damit die Tätermotivation und damit zugleich die aus der Tat sprechende „Gesinnung“ im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB als besonders verwerflich charakterisiert und strafschärfend berücksichtigt.