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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 108/20

Datum:
08.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 108/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1008.4RVS108.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 Ns 4/20
Schlagworte:
Strafzumessung, nichtiger Anlass, Gesinnung
Normen:
StGB § 46 Abs. 2
Leitsätze:

Die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, dass der Angeklagte aus "nichtigem Anlass" gehandelt habe, ist rechtlich bedenklich. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen.

 
Tenor:

Die Revision wird der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 20 Euro verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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