Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 95/20

Datum:
09.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 95/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0609.4WS95.20.00
 
Schlagworte:
erhebliche rechtswidrige Tat, Körperverletzung, schwerer körperlicher oder seelischer Schaden
Normen:
StGB § 63 S. 2; StPO § 126a
Leitsätze:

1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren.

2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank