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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 17/21

Datum:
21.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 17/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0421.20U17.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 234/20
Schlagworte:
Betriebsschließungsversicherung: Covid, Anspruch verneint
Normen:
§§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz
Leitsätze:

Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab. Kein Anspruch besteht bei Bedingungen in etwa wie folgt

- Nr. 2: Anspruch, wenn die Behörde beim Auftreten von Krankheiten gemäß Nr. 3 dieser Bedingungen den Betrieb schließt,

- Nr. 3: Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten. „Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten … nicht enthalten, besteht … kein Versicherungsschutz.“

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.642 EUR festgesetzt.

 
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