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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 13/21

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 13/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS13.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 72 OWi 417/19
Schlagworte:
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren, Vollstreckungslösung, Kompensation, Fahrverbot
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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