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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 89/20

Datum:
25.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 89/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0625.7U89.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 216/19
Schlagworte:
Sichtfahrgebot Fahrradfahrer
Normen:
§ 831 BGB; § 254 BGB; § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 2 O 216/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bereits entstandene und künftige materielle Schäden aus dem Unfall vom 13.04.2018 auf dem Radweg der A-Straße in B zu 50 % und ihren zukünftigen unfallbedingten, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverschuldens von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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