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Oberlandesgericht Hamm, -4 RBs 141/21

Datum:
17.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
-4 RBs 141/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0617.4RBS141.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 77 OWi 365/20
Schlagworte:
Bezugnahme, Abbildung, elektronisches Speichermedium
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
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