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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 46/21

Datum:
25.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 46/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0125.9U46.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 O 113/19
Schlagworte:
Darlegungslast, Beweislast, Vorschaden, Anspruchsausschluss
Normen:
§ 7 StVG, § 287 ZPO, § 242 StGB
Leitsätze:

4. Das Verschweigen von Vorschäden führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 22.03.2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.595,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Kanzlei A in Höhe von 571,49 Euro zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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